13 führte sie konkret Folgendes aus (pag. 352 ff., S. 14 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Geschädigte beschreibt anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei detailliert, was vorgefallen ist (pag. 77 Rz. 41-53). Insbesondere führt er bei freiem Erzählen und auf offene Frage aus, dass die Person vor ihm gesagt habe «Gib Cash» und ein Messer in der Hand gehabt habe (pag. 77 Rz. 47). Diese Aussagen zum umstrittenen Kerngeschehen blieb auch in den weiteren Einvernahmen deckungsgleich (pag. 80 Rz. 45 f. und pag. 286 Rz. 18).