10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, grundsätzlich zutreffend aufgeführt (pag. 346, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass das Messer, welches der Beschuldigte 2 in einem Blumentopf verschwinden lassen wollte, sichergestellt und kriminaltechnisch ausgewertet wurde (vgl. pag. 21 und pag. 25 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel zutreffend zusammengefasst (pag. 346 ff., S. 8 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden.