346, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 bestreitet ebenfalls, nach Geld gefragt zu haben und dass der Beschuldigte 1 ein Messer in der Hand gehabt habe. Weiter bestreitet er, sich hinter dem Geschädigten aufgestellt und «gib Cash oder ig brätsche di» gesagt zu haben, er sei neben dem Beschuldigten 1 gestanden (pag. 346, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 482).