Bestritten ist demgegenüber, was zwischen dem Ansprechen des Geschädigten durch die Beschuldigten und dem Weitergang des Geschädigten ins K.________ passierte. Namentlich bestreiten beide Beschuldigte, dass sich der Beschuldigte 1 in der Absicht, dem Geschädigten den Weg zu versperren, vor diesen gestellt habe. Der Beschuldigte 1 bestreitet weiter, vom Geschädigten Geld verlangt und ein Messer in der Hand gehabt zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal von einem Messer gewusst (pag. 346, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).