Nach einem verbalen Austausch begab sich der Geschädigte ins Restaurant K.________ (pag. 345 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wo er auf seine Kollegen J.________, S.________ und T.________ traf (pag. 77 Z. 55; pag. 88 Z. 30 ff.; pag. 99 Z. 29 ff.; pag. 107 Z. 32 f.). Um 02:32 Uhr alarmierte der Geschädigte die Polizei und gab an, auf dem I.________platz von ein paar Leuten mit einem Messer bedroht worden zu sein, diese seien jetzt noch beim I.________platz. Sie hätten «Cash» gewollt, er sei «weggsecklet». Jetzt sei er beim K._____