bereits eine Untersuchung eröffnet hatte oder nicht. Da im Zeitpunkt der Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, unterliegt die betreffende Einvernahme der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Folglich war sie von Amtes wegen als unverwertbar aus den Akten zu weisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung