Zumal aufgrund der konkreten Umstände bereits vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 um 07:14 Uhr ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung hätte bestehen und sich aus diesem Tatverdacht objektiv betrachtet ein Grund für eine notwendige Verteidigung hätte ergeben müssen, hätte die Polizei die Staatsanwaltschaft früher bzw. jedenfalls vor der betreffenden Einvernahme informieren müssen. Nach Ansicht der Kammer kann deshalb entgegen der Vorinstanz nicht einfach darauf abgestellt werden, ob die Mitteilung der Polizei an die Staatsanwaltschaft tatsächlich bereits erfolgt war bzw. ob diese