In diesem Sinne führte auch die Polizei im Rahmen des Anzeigerapports aus, es habe sich um eine «Fehleinschätzung» ihrerseits gehandelt, dass nicht von einem qualifizierten Raub ausgegangen worden sei (pag. 16). Zumal aufgrund der konkreten Umstände bereits vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 um 07:14 Uhr ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung hätte bestehen und sich aus diesem Tatverdacht objektiv betrachtet ein Grund für eine notwendige Verteidigung hätte ergeben müssen, hätte die Polizei die Staatsanwaltschaft früher bzw. jedenfalls vor der betreffenden Einvernahme informieren müssen.