88 Z. 30 ff.). Angesichts dieser Umstände war die Notwendigkeit der Verteidigung aus Sicht der Kammer – und in Einklang mit der Staatsanwaltschaft – bereits vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 ohne Weiteres erkennbar. In diesem Sinne führte auch die Polizei im Rahmen des Anzeigerapports aus, es habe sich um eine «Fehleinschätzung» ihrerseits gehandelt, dass nicht von einem qualifizierten Raub ausgegangen worden sei (pag.