Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO hat die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten zu informieren, wobei die Staatsanwaltschaften über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen können. Ziff. 1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des