Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen diejenigen Beweiserhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu welchem nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (siehe zum gesamten bisherigen Abschnitt RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 5c zu Art. 131 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Gemäss Art.