Es muss mithin geprüft werden, ob die Polizei nicht früher hätte informieren müssen, beispielsweise wenn sich bereits aufgrund der Anzeige ein genügender Tatverdacht auf ein entsprechend schweres Delikt ergibt. Ob rechtzeitig eröffnet wurde, beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt, was anhand objektiver Massstäbe zu entscheiden ist.