Es trifft zwar zu, dass anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren eine notwendige Verteidigung nicht vorgesehen ist. Indes stellt sich in Fällen, in denen die Eröffnung der Untersuchung erst nach ersten polizeilichen Einvernahmen erfolgt, die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, das heisst früh genug, die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert hat. Es muss mithin geprüft werden, ob die Polizei nicht früher hätte informieren müssen, beispielsweise wenn sich bereits aufgrund der Anzeige ein genügender Tatverdacht auf ein entsprechend schweres Delikt ergibt.