Damit sei ein hinreichender Tatverdacht gegeben gewesen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch auf notwendige Verteidigung bestanden, weshalb die erst danach erfolgte Einvernahme des Beschuldigten 2 ohne Verteidigung nicht verwertbar sei (pag. 284 f.; vgl. auch pag. 344 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zwar zu, dass anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren eine notwendige Verteidigung nicht vorgesehen ist.