Es bestehe kein Anzeichen dafür, dass er diese Belehrung nicht verstanden haben sollte. Aus dem Anzeigerapport gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft um 09:00 Uhr informiert worden sei. Es habe demnach noch kein Anspruch auf notwendige Verteidigung bestanden, weshalb die Einvernahme des Beschuldigten 1 verwertbar sei. Mit dem Anruf der Polizei um 09:00 Uhr sei die Staatsanwaltschaft über den Raubversuch unter Einsatz eines Messers informiert worden. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht gegeben gewesen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden sei.