Gemäss Art. 130 Bst. b StPO ist die Verteidigung insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die notwendige Verteidigung erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine