Die Verteidigungen machten keine Einwände gegen die Verwertbarkeit geltend, während die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von der Verwertbarkeit der Einvernahme ausging. Demgegenüber erachtete die Kammer die Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 als nicht verwertbar und beschloss, die Einvernahme vom 19. August 2021 um 07:14 Uhr wieder aus den Akten zu weisen (pag. 463). Dies aus folgenden Gründen: Art. 131 aStPO statuierte im Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Einvernahme Folgendes: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1).