In der Folge entschied die Vorinstanz, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 wieder zu den Akten zu nehmen, diejenige des Beschuldigten 2 hingegen nicht (pag. 283 f.). Zu Beginn der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen die Frage aufgeworfen, ob die Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 zu Recht wieder zu den Akten erkannt worden sei. Die Verteidigungen machten keine Einwände gegen die Verwertbarkeit geltend, während die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von der Verwertbarkeit der Einvernahme ausging.