Kantons Bern BK 21 71 vom 16. Juni 2021 (vgl. pag. 283). Indessen beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt auf das mittlerweile in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (6B_998/2019 vom 20. November 2020) ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022, die aus den Akten entfernten Protokolle seien wieder zu den Akten zu nehmen. In der Folge entschied die Vorinstanz, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 wieder zu den Akten zu nehmen, diejenige des Beschuldigten 2 hingegen nicht (pag.