vgl. auch pag. 38). Im Rahmen der Anklageschrift vom 28. April 2022 wurde diesbezüglich erläutert, die entsprechenden Protokolle seien ohne beigezogene Verteidigung erstellt worden, obwohl ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass eine Verteidigung notwendig gewesen wäre. Beide Beschuldigte hätten – nach Nachfrage der Staatsanwaltschaft – die vollständige Entfernung des sie betreffenden Protokolls aus den Akten beantragt. Folglich seien beide Protokolle gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO unter separaten Verschluss gelegt worden und seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (pag. 217 f.), dies gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des