7. Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 19. August 2021 um 07:14 Uhr Der Beschuldigte 1 wurde am 19. August 2021 um 07:14 Uhr und der Beschuldigte 2 gleichentags um 09:17 Uhr zum ersten Mal polizeilich einvernommen (vgl. pag. 217). Gemäss Anzeigerapport vom 20. August 2021 seien die polizeilichen Erstbefragungen am 19. August 2021 um 09:00 Uhr an den zuständigen Pikett- Staatsanwalt übermittelt worden. Gleichzeitig sei dieser telefonisch über die Ange-