und E. II.8 hiernach). Auch wenn das Wort «Mittäterschaft» in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, geht aus Sicht der Kammer aus der Formulierung «gemeinsam begangen mit» sowie der nachfolgenden Beschreibung des Zusammenwirkens der Beschuldigten im Sinne einer Handlungseinheit in genügender Art und Weise hervor, dass den Beschuldigten ein Handeln in Mittäterschaft vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit nicht auszumachen. Dennoch wäre wünschenswert, wenn in der Anklageschrift explizit, durch Verwendung des Wortes «Mittäter» erwähnt würde, dass ein mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen wird.