Solange für sie klar ist, welcher Sachverhalt ihnen vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). In der Anklageschrift vom 28. April 2022 wird dem Beschuldigten 1 Raub mit gefährlicher Waffe, versucht und «gemeinsam begangen mit C.________», und dem Beschuldigten 2 Raub mit gefährlicher Waffe, versucht und «gemeinsam begangen mit A.________», am 19. August 2021 nachts in F.________, I.________platz, zum Nachteil des Geschädigten vorgeworfen.