Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigten Personen genau wissen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für sie klar ist, welcher Sachverhalt ihnen vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1).