SR 0.101]). Die Anklage hat die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip (= Anklagegrundsatz) bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigten Personen müssen unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt sind. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.