Einer der Beschuldigten sei vorne gestanden, einer hinten. Wenn das Messer dem Beschuldigten 2 gehört und der Beschuldigte 1 es in der Hand gehalten habe, müsse dies der Beschuldigte 2 auch gewusst haben. Ein konkludenter Tatentschluss sei selbstverständlich möglich. Der Beschuldigte 2 habe sich angeschlossen, indem er sich hinter den Geschädigten