6. Verletzung des Anklagegrundsatzes Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten 2 in ihrem Plädoyer sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie brachte vor, die Anklageschrift erwähne die Mittäterschaft mit keinem Wort, das sei gar nicht angeklagt oder umschrieben. Schon deshalb seien die Beschuldigten nicht als Mittäter zu verurteilen (pag. 483). Die Generalstaatsanwaltschaft wendete diesbezüglich ein, in der Anklageschrift werde klar ein Zusammenwirken umschrieben. Einer der Beschuldigten sei vorne gestanden, einer hinten.