A.III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind der den Beschuldigten 2 betreffende Schuldspruch wegen Beschimpfung (Ziff. B.I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit zusammenhängende Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre (Ziff. B.I. Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers «VIRGINA» schwarz zur Vernichtung (Ziff. C.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).