stellte DNA-Profil und die von beiden Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. C.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber der den Beschuldigten 1 betreffende Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. A.I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die damit zusammenhängende Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage (Ziff. A.III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).