5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufungen der Beschuldigten die Schuldsprüche wegen versuchten, qualifizierten Raubes gemäss Ziff. A.I.1 und Ziff. B.I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittel- land, vom 5. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen gewährten bedingten Vollzugs (Ziff.