zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag und unter bedingtem Aufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden hälftigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (beschlagnahmter Gegenstand, Honorare, DNA, biometrische erkennungsdienstliche Daten).