1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Einbezug des widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsentzugs von 15 Tagen im Sinne einer Gesamtstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden hälftigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich