III. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 496 f.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich