A.I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage (Ziff. A.III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), festgestellt und die H.________ AG (vorinstanzliche Strafklägerin) ohne Kostenfolgen zu deren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 395 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 25./26. März 2024 statt (pag. 462 ff.).