380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. März 2023 mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 391 f.). Mit Beschluss vom 29. März 2023 wurde die Rechtskraft des den Beschuldigten 1 betreffenden Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. A.I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage (Ziff.