3. Zu den auf ihn entfallenden hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'800.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 3'000.00; Gebühren Gericht CHF 2’300.00; Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00) und Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'810.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'010.00. IV. [amtliche Entschädigung]