in Anwendung der Artikel 10, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 103, 106, 140 Ziff. 2 StGB 57 Abs. 3 PBG 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.