Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 52-54 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Mühlethaler (Präsidentin i.V.), Oberrich- ter Gerber, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 und C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchter qualifizierter Raub und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Widerrufsverfahren (Be- schuldigter/Berufungsführer 1) versuchter qualifizierter Raub und Beschimpfung (Beschuldig- ter/Berufungsführer 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 30. November 2022 (PEN 22 129/130) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 30. November 2022 folgendes Urteil (pag. 317 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Raubes, qualifiziert und gemeinsam begangen mit C.________ am 19.08.2021 in F.________, zum Nachteil von E.________ 2. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis 2.1. am 18.09.2021, 20.20 Uhr, auf der Strecke Thun - Bern 2.2. am 27.10.2021, 20.57 Uhr, auf der Strecke Thun - Bern II. Widerruf Der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland vom 05.05.2021 für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. III. A.________ wird in Anwendung der Artikel 10, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 103, 106, 140 Ziff. 2 StGB 57 Abs. 3 PBG 426 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerech- net. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf ihn entfallenden hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'800.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 3'000.00; Gebühren Gericht CHF 2’300.00; Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00) und Auslagen der Staatsanwalt- schaft CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'810.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'010.00. IV. [amtliche Entschädigung] 2 B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Raubes, qualifiziert und gemeinsam begangen mit A.________ am 19.08.2021 in F.________, zum Nachteil von E.________; 2. der Beschimpfung, begangen am 05.03.2022 in Thun zum Nachteil von G.________; und in Anwendung der Artikel 10, 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 140 Ziff. 2, 177 Abs. 1 StGB 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerech- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf ihn entfallenden hälftigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'800.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 3'000.00; Gebühren Gericht CHF 2’300.00; Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00) und Auslagen der Staatsanwalt- schaft CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'810.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'010.00. II. [amtliche Entschädigung] C. Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe Klappmesser «VIRGINIA» schwarz wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) am 2. Dezember 2022 (pag. 325) und Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 1) am 8. Dezember 2022 (pag. 333) fristgerecht Berufung an. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftli- che Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 31. Januar 2023, zu (pag. 366 f.; pag. 339 ff.). Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte Fürsprecher B.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 ein. Darin beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen Raubes, versucht und qualifiziert be- gangen mit dem Beschuldigten 2 (pag. 377). Rechtsanwalt D.________ reichte die form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 21. Februar 2023 ein, ebenfalls beschränkt auf den Schuldspruch wegen Raubes, versucht und qualifiziert begangen mit dem Beschuldigten 1 (pag. 380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. März 2023 mit, dass we- der ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten beantragt noch An- schlussberufung erklärt werde (pag. 391 f.). Mit Beschluss vom 29. März 2023 wurde die Rechtskraft des den Beschuldigten 1 betreffenden Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeför- derungsgesetz (Ziff. A.I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Verur- teilung des Beschuldigten 1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei Fest- setzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage (Ziff. A.III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), festgestellt und die H.________ AG (vorinstanzliche Strafklägerin) ohne Kostenfolgen zu deren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 395 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 25./26. März 2024 statt (pag. 462 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen je ein aktuel- ler ADMAS-Auszug (pag. 459 und pag. 460), Betreibungsregisterauszug (datierend vom 28. Februar 2024; pag. 437 f. und pag. 439 ff.) und Strafregisterauszug (datie- rend vom 12. März 2024; pag. 450 ff. und pag. 458) sowie je ein aktueller Leu- mundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 29. Februar 2024 resp. 1. März 2024; pag. 442 ff. und pag. 454 ff.) über die Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurden der Zeuge E.________ (nachfolgend: Geschädigter) sowie die Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einver- nommen (pag. 465 ff.). 4 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung Folgendes (pag. 489; Hervorhebung im Original): 1. Der Beschuldigte A.________ sei vom Vorwurf des versuchten Raubes mit gefährlicher Waffe gemäss Art. 140 Ziff. 2 STGB, angeblich gemeinsam mit C.________ begangen am 19. Au- gust 2021 in F.________, freizusprechen. 2. Der mit Urteil der Jugendanwaltschaft Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Abschliessend sei das amtliche Honorar des Verteidigers gestützt auf das eingereichte Kosten- verzeichnis gerichtlich festzusetzen. 4.2 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Antrage (pag. 492; Hervorhebung im Original): I. Herr C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des versuchten Raubes mit einer gefährlichen Tatwaffe, angeblich begangen am 19. August 2021 z.N. von E.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der eingereichten Kostennoten für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch den Unterzeichnenden im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. II. C.________ sei eine Genugtuung für den einen Tag ausgestandene Haft im Umfang von CHF 150.00 zu entrichten. III. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 496 f.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Personenbeförde- rungsgesetz, mehrfach begangen durch Reisen ohne gültigen Fahrausweise, schuldig erklärt wurde, sowie 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen versuchten Raubes, qualifiziert und gemeinsam be- gangen mit C.________ am 19. August 2021 in F.________, zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. 2. A. 1); 5 der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Einbezug des widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsentzugs von 15 Tagen im Sinne einer Gesamtstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden hälftigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ der Beschimpfung schuldig erklärt wurde, sowie 2. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde und die Probezeit von 2 Jahre festgesetzt wurde. II. C.________ sei schuldig zu erklären wegen versuchten Raubes, qualifiziert und gemeinsam be- gangen mit A.________ am 19. August 2021 in F.________, zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. 2. B. 1); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag und unter bedingtem Aufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden hälftigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (beschlagnahmter Gegenstand, Honorare, DNA, biometrische erkennungsdienstliche Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufungen der Beschul- digten die Schuldsprüche wegen versuchten, qualifizierten Raubes gemäss Ziff. A.I.1 und Ziff. B.I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittel- land, vom 5. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen gewährten beding- ten Vollzugs (Ziff. A.II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziff. A.III.1 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu ei- 6 ner bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. B.I Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigungen der Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten 2 er- stellte DNA-Profil und die von beiden Beschuldigten erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (Ziff. C.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber der den Beschuldigten 1 betreffende Schuldspruch wegen Wider- handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. A.I.2 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie die damit zusammenhängende Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage (Ziff. A.III.2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind der den Beschuldigten 2 betreffende Schuldspruch wegen Beschimpfung (Ziff. B.I.2 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die damit zusammenhängende Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre (Ziff. B.I. Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die Einziehung des beschlag- nahmten Klappmessers «VIRGINA» schwarz zur Vernichtung (Ziff. C.1 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten 2 in ihrem Plädoyer sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Sie brachte vor, die Anklageschrift erwähne die Mittäterschaft mit keinem Wort, das sei gar nicht angeklagt oder umschrieben. Schon deshalb seien die Beschuldigten nicht als Mittäter zu verurteilen (pag. 483). Die Generalstaatsanwaltschaft wendete diesbezüglich ein, in der Anklageschrift werde klar ein Zusammenwirken umschrieben. Einer der Beschuldigten sei vorne gestanden, einer hinten. Wenn das Messer dem Beschuldigten 2 gehört und der Beschuldigte 1 es in der Hand gehalten habe, müsse dies der Beschuldigte 2 auch gewusst haben. Ein konkludenter Tatentschluss sei selbstverständlich möglich. Der Beschuldigte 2 habe sich angeschlossen, indem er sich hinter den Geschädigten 7 gestellt habe, nachdem er gesehen habe, dass der Beschuldigte 1 ein Messer ha- be. Die Anklageschrift sei klar (pag. 485). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip (= Anklagegrundsatz) bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigten Perso- nen müssen unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt sind. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigten Personen genau wis- sen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Solange für sie klar ist, welcher Sachverhalt ihnen vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise An- klage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). In der Anklageschrift vom 28. April 2022 wird dem Beschuldigten 1 Raub mit ge- fährlicher Waffe, versucht und «gemeinsam begangen mit C.________», und dem Beschuldigten 2 Raub mit gefährlicher Waffe, versucht und «gemeinsam begangen mit A.________», am 19. August 2021 nachts in F.________, I.________platz, zum Nachteil des Geschädigten vorgeworfen. Anschliessend wird der wesentliche Sachverhalt geschildert, welchem in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft ein gemeinsames, koordiniertes Zusammenwirken der Beschuldigten entnommen werden kann (vgl. pag. 218 ff. und E. II.8 hiernach). Auch wenn das Wort «Mittäter- schaft» in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, geht aus Sicht der Kammer aus der Formulierung «gemeinsam begangen mit» sowie der nachfolgenden Be- schreibung des Zusammenwirkens der Beschuldigten im Sinne einer Handlungs- einheit in genügender Art und Weise hervor, dass den Beschuldigten ein Handeln in Mittäterschaft vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit nicht auszumachen. Dennoch wäre wünschenswert, wenn in der Anklage- schrift explizit, durch Verwendung des Wortes «Mittäter» erwähnt würde, dass ein mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen wird. 7. Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 19. August 2021 um 07:14 Uhr Der Beschuldigte 1 wurde am 19. August 2021 um 07:14 Uhr und der Beschuldig- te 2 gleichentags um 09:17 Uhr zum ersten Mal polizeilich einvernommen (vgl. pag. 217). Gemäss Anzeigerapport vom 20. August 2021 seien die polizeilichen Erstbefragungen am 19. August 2021 um 09:00 Uhr an den zuständigen Pikett- Staatsanwalt übermittelt worden. Gleichzeitig sei dieser telefonisch über die Ange- 8 legenheit vororientiert worden und um 11:30 Uhr habe eine Besprechung stattge- funden. Anlässlich dieser Besprechung habe der zuständige Staatsanwalt die Wie- derholung der Ersteinvernahmen angeordnet, da diese ohne Rechtsvertretung ab- gehalten worden seien und somit für eine mögliche Anklage nicht von Nutzen sein würden (pag. 14; vgl. auch pag. 38). Im Rahmen der Anklageschrift vom 28. April 2022 wurde diesbezüglich erläutert, die entsprechenden Protokolle seien oh- ne beigezogene Verteidigung erstellt worden, obwohl ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass eine Verteidigung notwendig gewesen wäre. Beide Beschuldigte hätten – nach Nachfrage der Staatsanwaltschaft – die vollständige Entfernung des sie betreffenden Protokolls aus den Akten beantragt. Folglich seien beide Protokol- le gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO unter separaten Verschluss gelegt worden und seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (pag. 217 f.), dies gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 71 vom 16. Juni 2021 (vgl. pag. 283). Indessen beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt auf das mittlerweile in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (6B_998/2019 vom 20. November 2020) ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022, die aus den Akten entfernten Protokolle seien wieder zu den Akten zu nehmen. In der Folge entschied die Vorinstanz, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten 1 wieder zu den Akten zu nehmen, diejenige des Beschuldig- ten 2 hingegen nicht (pag. 283 f.). Zu Beginn der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen die Frage aufge- worfen, ob die Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 zu Recht wieder zu den Akten erkannt worden sei. Die Verteidigungen machten keine Einwände gegen die Ver- wertbarkeit geltend, während die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von der Verwertbarkeit der Einvernahme ausging. Demgegenüber erachtete die Kammer die Ersteinvernahme des Beschul- digten 1 als nicht verwertbar und beschloss, die Einvernahme vom 19. August 2021 um 07:14 Uhr wieder aus den Akten zu weisen (pag. 463). Dies aus folgenden Gründen: Art. 131 aStPO statuierte im Zeitpunkt der vorliegend interessierenden Einvernah- me Folgendes: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfah- rensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewe- sen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Abs. 3). Gemäss Art. 130 Bst. b StPO ist die Verteidigung insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft angeführten bundesgerichtlichen Recht- sprechung setzt die notwendige Verteidigung erst nach der polizeilichen Vorermitt- lung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine 9 notwendige Verteidigung eingesetzt werden muss. Damit besteht zwar ein An- spruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stun- de, nicht jedoch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde. Eine notwen- dige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (das heisst vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) ist in der StPO nicht vorgesehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3 f. und 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Gestützt darauf führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, gemäss Bun- desgericht bestehe im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch kein Anspruch auf notwendige Verteidigung. Der Beschuldigte 1 sei um 07:14 Uhr einvernommen und auf seine Rechte hingewiesen worden. Es bestehe kein Anzeichen dafür, dass er diese Belehrung nicht verstanden haben sollte. Aus dem Anzeigerapport gehe her- vor, dass die Staatsanwaltschaft um 09:00 Uhr informiert worden sei. Es habe demnach noch kein Anspruch auf notwendige Verteidigung bestanden, weshalb die Einvernahme des Beschuldigten 1 verwertbar sei. Mit dem Anruf der Polizei um 09:00 Uhr sei die Staatsanwaltschaft über den Raubversuch unter Einsatz eines Messers informiert worden. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht gegeben ge- wesen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersuchung zu die- sem Zeitpunkt eröffnet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe ein Anspruch auf notwendige Verteidigung bestanden, weshalb die erst danach erfolgte Einvernah- me des Beschuldigten 2 ohne Verteidigung nicht verwertbar sei (pag. 284 f.; vgl. auch pag. 344 f., S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zwar zu, dass anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeili- chen Ermittlungsverfahren eine notwendige Verteidigung nicht vorgesehen ist. In- des stellt sich in Fällen, in denen die Eröffnung der Untersuchung erst nach ersten polizeilichen Einvernahmen erfolgt, die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, das heisst früh genug, die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO infor- miert hat. Es muss mithin geprüft werden, ob die Polizei nicht früher hätte informie- ren müssen, beispielsweise wenn sich bereits aufgrund der Anzeige ein genügen- der Tatverdacht auf ein entsprechend schweres Delikt ergibt. Ob rechtzeitig eröff- net wurde, beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt, was anhand objektiver Massstäbe zu entscheiden ist. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen diejenigen Bewei- serhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu welchem nach ob- jektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müs- sen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (siehe zum gesamten bisherigen Abschnitt RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 5c zu Art. 131 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO hat die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten zu informieren, wobei die Staatsanwaltschaften über diese Informations- pflicht nähere Weisungen erlassen können. Ziff. 1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des 10 Kantons Bern vom 30. August 2010 sieht vor, dass jeder hinreichende Verdacht auf qualifizierten Raub unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden ist. Im vorliegenden Fall konnte anlässlich der Anhaltung der Beschuldigten die mögli- che Tatwaffe, ein Messer, aufgefunden und sichergestellt werden (pag. 14). Zudem wurde im Rahmen der vorläufigen Festnahmen der Beschuldigten um 02:25 Uhr (und damit rund fünf Stunden vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten 1) fest- gehalten, die Beschuldigten hätten den Geschädigten unter Mitführung eines Mes- sers verbal aufgefordert, ihnen Geld zu geben (vgl. pag. 3 und pag. 9). Des Weite- ren fand um 03:45 Uhr eine Einvernahme mit dem Geschädigten statt, anlässlich welcher dieser im Wesentlichen angab, die Beschuldigten hätten sich hinter resp. vor ihm aufgestellt und ihn aufgefordert, ihnen Geld zu geben, wobei der Vordere ein Messer in der Hand gehabt und dieses von links nach rechts bewegt habe (vgl. pag. 77 f.). Übereinstimmend gab auch J.________ um 03:50 Uhr als Auskunfts- person zu Protokoll, der Geschädigte sei ins K.________ (Lokal) gekommen und habe gesagt, fünf bis sechs Junge seien auf der Strasse gewesen, hätten von ihm Geld gewollt und einer habe ein Messer dabeigehabt (pag. 88 Z. 30 ff.). Angesichts dieser Umstände war die Notwendigkeit der Verteidigung aus Sicht der Kammer – und in Einklang mit der Staatsanwaltschaft – bereits vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten 1 ohne Weiteres erkennbar. In diesem Sinne führte auch die Polizei im Rahmen des Anzeigerapports aus, es habe sich um eine «Fehleinschätzung» ihrerseits gehandelt, dass nicht von einem qualifizierten Raub ausgegangen wor- den sei (pag. 16). Zumal aufgrund der konkreten Umstände bereits vor der Erstein- vernahme des Beschuldigten 1 um 07:14 Uhr ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung hätte bestehen und sich aus diesem Tatverdacht ob- jektiv betrachtet ein Grund für eine notwendige Verteidigung hätte ergeben müs- sen, hätte die Polizei die Staatsanwaltschaft früher bzw. jedenfalls vor der betref- fenden Einvernahme informieren müssen. Nach Ansicht der Kammer kann deshalb entgegen der Vorinstanz nicht einfach darauf abgestellt werden, ob die Mitteilung der Polizei an die Staatsanwaltschaft tatsächlich bereits erfolgt war bzw. ob diese bereits eine Untersuchung eröffnet hatte oder nicht. Da im Zeitpunkt der Erstein- vernahme des Beschuldigten 1 nach objektiver Betrachtungsweise die Untersu- chung bereits hätte eröffnet werden müssen, unterliegt die betreffende Einvernah- me der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Folglich war sie von Amtes wegen als unverwertbar aus den Akten zu weisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 28. April 2022 wird den Beschuldigten Raub mit gefährli- cher Waffe, versucht und gemeinsam begangen am 19. August 2021 nachts in F.________, I.________platz, zum Nachteil des Geschädigten vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 218 ff.; Hervorhebungen im Original): E.________, geb. ________, befand sich in der Nacht vom 18./19. August 2021 nach Arbeitsschluss um ca. 0225h zu Fuss auf dem Nachhauseweg ins L.________ (Ortschaft). Dazu führte ihn sein Weg 11 vom Rest. M.________ an der N.________gasse in F.________ über den nahegelegenen I.________platz, wo er beim dortigen Brunnen an einer Gruppe von fünf ihm unbekannten Personen vorbeikam. E.________ grüsste ruhig mit den Worten ‘Guten Abend’ und setzte seinen Weg fort. Zwei männliche Personen aus dieser Gruppe zeigten sich aggressiv, sprachen E.________ an/riefen E.________ hinterher, der jedoch davon unbeeindruckt weiter seines Weges ging. Daraufhin setzten die beiden Unbekannten E.________ nach und stoppten diesen auf Höhe des Ende des I.________platzes gelegenen Rest. O.________. Der eine der Beiden, in dunklen Kleidern und mit dunkler Hautfarbe, baute sich ca. 1m drohend vor E.________ auf, machte sich breit und verstellte E.________ den Weg, so dass dieser nicht passieren konnte; die andere Person stellte sich hinter E.________. In der Folge verlangte die vor E.________ stehende Person mit den (sinngemässen) Worten ‘Gib, gib’ und einer hohlen Hand Geld, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aufforderung ein Messer - Klingen- spitze gegen E.________ gerichtet - in seiner Hand hielt und dieses immer wieder aus dem Handge- lenk von links nach rechts hin und her schwenkte. Die hinter E.________ stehende Person forderte währenddessen diesen zusätzlich auch noch dazu auf bzw. drohte diesem mit den Worten, ‘Gib Cash oder ig brätsche di‘. E.________ öffnete deshalb seine Jacke, griff in eine Innentasche und tat so, als ob er sein Porte- monnaie hervornehmen wolle, rannte jedoch unvermittelt los und flüchtete durch die P.________gasse in Richtung Coop Q.________. Da ihn die beiden Männer weiterverfolgten, bog E.________ auf dem R.________platz ab und brachte sich im noch geöffneten Rest. K.________ in Sicherheit. Zu den beiden E.________ unbekannten Tätern: Bei der dunkelhäutigen Person handelt es sich um A.________, bei der zweiten tatbeteiligten Person um C.________. Zur Tatwaffe: Bei dieser handelt es sich um ein Klappmesser ‘VIRGINIA’ schwarz mit einer Gesamt- länge von ca. 18.5cm bzw. einer Klingenlänge von ca. 8cm, welches C.________ gehört. C.________ und A.________ machten keine Beute. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist vorliegend unbestritten. Demnach hielten sich die Be- schuldigten in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2021 gemeinsam mit weiteren Personen beim Brunnen auf dem I.________platz in F.________ auf. Als der Ge- schädigte auf seinem Nachhauseweg an der Gruppe vorbeilief, löste sich der Be- schuldigte 1 von der Gruppe und lief dem Geschädigten nach. Der Beschuldigte 2 folgte dem Beschuldigten 1 und, als er den Beschuldigten 1 aufgeholt hatte, stellte sich der Beschuldigte 1 vor den Geschädigten. Nach einem verbalen Austausch begab sich der Geschädigte ins Restaurant K.________ (pag. 345 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wo er auf seine Kollegen J.________, S.________ und T.________ traf (pag. 77 Z. 55; pag. 88 Z. 30 ff.; pag. 99 Z. 29 ff.; pag. 107 Z. 32 f.). Um 02:32 Uhr alarmierte der Geschädigte die Polizei und gab an, auf dem I.________platz von ein paar Leuten mit einem Messer bedroht wor- den zu sein, diese seien jetzt noch beim I.________platz. Sie hätten «Cash» ge- wollt, er sei «weggsecklet». Jetzt sei er beim K.________ (pag. 40). Die Kollegen des Geschädigten begaben sich Richtung I.________platz, wo sie insbesondere auf die Beschuldigten trafen (pag. 64 Z. 144; pag. 77 Z. 58 f.; pag. 81 Z. 76 f.; 12 pag. 88 Z. 35 f. und Z. 40 f.; pag. 99 Z. 34 ff.; pag. 108 Z. 39 und Z. 43 f.; pag. 293 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 1 entschuldigte sich noch beim Geschädigten (pag. 54 Z. 35; pag. 64 Z. 145 und Z. 148 f.; pag. 82 Z. 108), bevor anschliessend die Poli- zei eintraf und die Beschuldigten von den übrigen Personen trennte (pag. 21; pag. 54 Z. 36 f.). Der Beschuldigte 2 versuchte sodann unter dem Vorwand, seine Zigarette entsorgen zu wollen, ein ihm gehörendes schwarzes Klappmesser mit ei- ner Gesamtlänge von ca. 18.5 cm und einer Klingenlänge von ca. 8 cm in einem Blumentopf verschwinden zu lassen (pag. 21; pag. 29; pag. 58; pag. 291 Z. 34 f.; pag. 293 Z. 23 f.). Das Messer konnte dort durch die Polizei sichergestellt werden (pag. 21). Bestritten ist demgegenüber, was zwischen dem Ansprechen des Geschädigten durch die Beschuldigten und dem Weitergang des Geschädigten ins K.________ passierte. Namentlich bestreiten beide Beschuldigte, dass sich der Beschuldigte 1 in der Absicht, dem Geschädigten den Weg zu versperren, vor diesen gestellt ha- be. Der Beschuldigte 1 bestreitet weiter, vom Geschädigten Geld verlangt und ein Messer in der Hand gehabt zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht einmal von einem Messer gewusst (pag. 346, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte 2 bestreitet ebenfalls, nach Geld gefragt zu haben und dass der Beschuldigte 1 ein Messer in der Hand gehabt habe. Weiter bestreitet er, sich hinter dem Geschädigten aufgestellt und «gib Cash oder ig brätsche di» ge- sagt zu haben, er sei neben dem Beschuldigten 1 gestanden (pag. 346, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 482). 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor- lagen, grundsätzlich zutreffend aufgeführt (pag. 346, S. 8 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass das Messer, wel- ches der Beschuldigte 2 in einem Blumentopf verschwinden lassen wollte, sicher- gestellt und kriminaltechnisch ausgewertet wurde (vgl. pag. 21 und pag. 25 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel zutreffend zusammenge- fasst (pag. 346 ff., S. 8 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel. 11. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 342 ff., S. 4 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 12. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt vorab fest, die kriminaltechnische Untersuchung des Messers habe keine interpretierbaren DNA-Profile oder Fingerabdrücke ergeben, weshalb allein auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden müsse. Diesbezüglich 13 führte sie konkret Folgendes aus (pag. 352 ff., S. 14 ff. der vorinstanzlichen Urteils- begründung; Hervorhebungen im Original): Der Geschädigte beschreibt anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei detailliert, was vor- gefallen ist (pag. 77 Rz. 41-53). Insbesondere führt er bei freiem Erzählen und auf offene Frage aus, dass die Person vor ihm gesagt habe «Gib Cash» und ein Messer in der Hand gehabt habe (pag. 77 Rz. 47). Diese Aussagen zum umstrittenen Kerngeschehen blieb auch in den weiteren Einvernahmen deckungsgleich (pag. 80 Rz. 45 f. und pag. 286 Rz. 18). Die Aussagen des Geschädigten betreffend Messer und Geld werden von seinem Anruf an die REZ bestätigt (pag. 40 f.), wo er kurz nach dem Vorfall um 02.32 Uhr die Polizei anrief und bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Gruppe von Leuten auf dem I.________platz sprach, die ihn mit einem Messer bedroht und Geld gewollt hätten. Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 an der Hauptverhandlung, wonach eine Person aus der Gruppe K.________ zu ihm gekommen sei und nach dem Messer gefragt habe (pag. 293 Rz. 10 ff.), spricht dafür, dass der Geschädigte bereits kurz nach dem Vorfall das Messer gegenüber seinen Kollegen erwähnte. Dies wurde durch seine Kollegen denn auch so bestätigt (Zeuge J.________ spricht von einer Gruppe, die Geld gewollt habe und einer Person, die ein Messer gezeigt habe: pag. 88 Z. 32 ff.; pag. 89 Z. 114 f.; pag. 92 Z. 27 ff.; Zeuge T.________ spricht davon, dass der Geschädigte sehr auf- geregt gewesen sei, gestottert habe und eine Gruppe auf dem I.________platz mit einem Messer Geld von ihm gewollt habe und dass der Geschädigte so getan habe, als ob er etwas aus der Jacke nehme und davongerannt sei: pag. 107 Z. 32 ff.; pag. 109 Z. 114 f.; Zeuge S.________ sagte aus, dass der Geschädigte gesagt habe, er sei bedroht worden (pag. 99 Z. 32 ff.; pag. 100 Z. 86). Schliesslich wirken die Aussagen des Geschädigten umso glaubhafter und erlebter, als dieser auch Gefühle wiedergibt. Er habe Angst gehabt, dies aber nicht gezeigt. Er wolle sich an diesen schreckli- chen Moment nicht erinnern, jetzt müsse er dies. Seine Kollegen im K.________ hätten ihm gesagt, er solle ein Bier trinken, er habe ihnen aber erzählt, was passiert sei, und dass er kein Bier trinken könne (pag. 77 Z. 55 ff.; pag. 78 Z. 87 ff.). Hinsichtlich des Beschuldigten 2 führte der Geschädigte auch bereits anlässlich der ersten Einver- nahme bei freiem Erzählen und auf offene Frage aus, dass dieser hinter ihm gestanden sei (pag. 77 Rz. 46 f.). Auf Frage erklärte der Geschädigte in der gleichen Einvernahme, dass derjenige hinter ihm gesagt habe, er solle Geld geben «Gib Cash oder i brätsche di» (pag. 78 Rz. 72 u. 82). Bei der Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft rund ein halbes Jahr später sagte der Geschädigte dann aus, die zwei Beschuldigten hätten zwar miteinander gesprochen, der Beschuldigte 2 habe ihn jedoch nicht angesprochen und gemacht habe dieser nichts (pag. 81 Rz. 54 ff.). Dieser sei lediglich parat gewe- sen, falls er sich wehren würde, damit er, derjenige hinter ihm, hätte eingreifen können (pag. 81 Rz. 56 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei erklärte der Geschädigte, er wisse es nicht so ge- nau, er sei jetzt nicht mehr sicher, ob derjenige hinter ihm so etwas gesagt habe, gesprochen habe dieser jedenfalls (pag. 82 Rz. 100 ff.). Auch an der Hauptverhandlung sagte der Geschädigte aus, derjenige hinten ihm habe etwas gesagt, er wisse aber nicht mehr genau was (pag. 287 Rz. 8 f.). So- mit sagte der Geschädigte anlässlich der tatnächsten Einvernahme am detailliertesten aus. Das Ein- gestehen von Gedächtnislücken betreffend einen länger zurückliegenden Vorfall spricht für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten. Hätte der Geschädigte den Beschuldigten 2 falsch beschuldigen wollen, hätte er bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft auf Vorhalt seiner eigenen polizei- lichen Aussagen diese bestätigt. Insgesamt sind die Ausführungen des Geschädigten in sich schlüssig und nachvollziehbar und wer- den durch seinen Anruf an die REZ sowie die Zeugenaussagen seiner Kollegen bestätigt. Im Sinne 14 eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dessen Aussagen bereits für sich allein betrach- tet glaubhaft sind. Die Beschuldigten hingegen geben keinen nachvollziehbaren Grund an, warum sie dem Geschädig- ten hinterhergelaufen sind und warum sich der Beschuldigte 1 vor den Geschädigten gestellt hat. Ihr pauschalisierendes Bestreiten, das unbestrittenermassen an dem Abend vorhandene und später tatsächlich gefundene Messer gegenüber dem Geschädigten gezückt zu haben, steht im Widerspruch dazu, dass der Geschädigte nach dem Vorfall vom Vorhandensein dieses Messer wusste und dem REZ sowie seinen Kollegen darüber berichtete. Eine Erklärung, wie der Geschädigte anders vom Vorhandensein dieses Messers hätte erfahren sollen, bringen die Beschuldigten nicht vor. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte 2 sich zu Beginn nicht einmal erinnern wollte, ob er ein Messer dabei gehabt habe (pag. 74 Rz. 115 ff.), und dass er sein Aussageverhalten an der Hauptverhandlung dem Verfahrensstand anpasste, wonach es erwiesen war, dass es sich um sein Messer handelte. Weiter hätte es keinen Grund gegeben, warum der Beschuldigte 2 das Messer unter Angabe eines Vorwan- des in einem Blumentopf beim Restaurant U.________ hätte deponieren sollen, falls seine Aussagen stimmten. Es handelte sich nicht um ein illegales Messer, der Beschuldigte 2 war nicht vorbestraft und das Messer hätte gemäss Darstellung der Beschuldigten beim Vorfall gar keine Rolle gespielt. Das Entsorgen des Messers wegen der Polizei deutet darauf hin, dass die Beschuldigten einen Konnex zwischen dem Vorfall und dem Messer gezogen haben. Auch hätte es keinen Grund gegeben, sich beim Geschädigten zu entschuldigen, wenn sich das Ganze so abgespielt hat, wie es die beiden dar- stellen, was aber der Beschuldigte 1 offenbar getan hat (pag. 64 Rz. 148). Der Beschuldigte 2 behauptete an der Hauptverhandlung erstmalig, er sei nicht hinter dem Geschä- digten, sondern neben dem Beschuldigten 1, also vor dem Geschädigten gestanden (pag. 292 Rz. 15 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hatte er auf Vorhalt der Vorwürfe, welche der Geschädigte gegen die Person hinter ihm gemacht hatte, jeweils nur die Vorwürfe bestritten. Hin- gegen schien der Beschuldigte 2 genau zu wissen, dass er damit gemeint war und bestritt seine Posi- tion hinter dem Geschädigten nicht (pag. 74 Rz. 102 ff.). Der Beschuldigte 1 entgegnete auf die Frage nach dem Beschuldigten 2 immer nur, er wisse es nicht, was als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Jedenfalls kann er die Behauptung des Beschuldigten 2, neben ihm gestanden zu sein, auch nicht stützen. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, nachdem sich die Aussagen des Geschä- digten als glaubhaft erwiesen hätten, diejenigen der Beschuldigten hingegen als reine Schutzbehauptungen, sei auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzu- stellen (pag. 354, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.1 Beschuldigter 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte zusammengefasst vor, der Geschä- digte habe zwar das Kerngeschehen einigermassen gleichbleibend geschildert, es gebe aber diverse Widersprüche, die an seinen Aussagen zweifeln lassen würden. Zuerst habe er ausgesagt, zwei Männer hätten «komm her» gesagt, seien ihm an- schliessend nachgerannt und hätten «Stopp» gesagt. Bei der Staatsanwaltschaft habe er dann gesagt, die zwei hätten ihn nicht herbeigerufen, sondern seien ihm nachgelaufen und hätten «hei hei, halt» gesagt. Vor der Vorinstanz habe er gesagt, er habe «hey hey hey» gehört. Oberinstanzlich habe er sich nicht erinnern können. Zwar könnte gesagt werden, der Wortlaut spiele keine Rolle, da die Bedeutung 15 gleichbleibe, aber es gebe auch weitere Widersprüche. Zuerst habe der Geschä- digte gesagt, der Beschuldigte 2 sei hinter ihm gestanden und habe gesagt «gib Cash oder i brätsche di». Bei der Staatsanwaltschaft habe er gesagt, der Beschul- digte 2 sei nur dort gestanden und sei parat gewesen. Vor der Vorinstanz habe er gesagt, der Beschuldigte 2 habe etwas zu ihm gesagt, aber er wisse nicht mehr was. Oberinstanzlich habe er sich nach entsprechendem Nachfragen erinnern kön- nen, dass vielleicht «gib Geld» gesagt worden sei. Weiter habe der Geschädigte zuerst gesagt, er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er kein «Cash» habe. Später habe er dann gesagt, er habe «beruhige dich, ich gebe dir» gesagt. Vor der Vorinstanz sei es dann «ok, ich gebe dir» gewesen. Auch das Messer habe er nicht gleichbleibend beschrieben. Zuerst sei es ein kleines Messer gewesen, nur etwas grösser als ein Sackmesser. Dann habe er auf Vorhalt des Fotos nicht sagen kön- nen, ob er mit diesem Messer bedroht worden sei. Er sei so schockiert gewesen, dass er nicht wisse, wie es ausgesehen habe. Vor der Vorinstanz habe er dann von einem grossen Messer mit spitzer Klinge gesprochen. Das Messer des Beschuldig- ten 2 habe er nicht wiedererkannt. Dass er das Messer nicht gut habe beschreiben können, könnte daran liegen, dass er es erst nachher beim I.________platz gese- hen habe. Dass es im Verfahren immer grösser geworden sei, zeige, dass er sei- nen Aussagen habe Nachdruck verleihen wollen. Zudem habe er zuerst angege- ben, die Beschuldigten seien ihm bis ins K.________ nachgerannt, dann habe er gesagt, sie seien nur wenige Meter hinterhergelaufen und seien dann umgekehrt. Auch die Aussagen zum Notruf würden nicht stimmen. Zuerst habe er gesagt, er habe beim K.________ angerufen, dann, dass er draussen gestanden sei mit Kol- legen. Auch dass der Geschädigte die Beschuldigten ausgetrickst und so getan hätte, als hätte er Geld in der Tasche, um zu flüchten, wirke konstruiert. Es stimme auch nicht, dass es wie in einem Sandwich gewesen sei. Der Geschädigte habe of- fensichtlich ohne Kratzer wegrennen können. Hätten die Beschuldigten gewollt, hätten sie ihn aber ohne Weiteres in die Mitte nehmen und blockieren können. Er wäre nicht so einfach entwischt. Die Beschuldigten hätten von Anfang an gesagt, sie hätten den Geschädigten nie mit einem Messer bedroht oder ihn aufgefordert, Geld zu geben. Sie seien mit Kollegen auf dem I.________platz gewesen, als der Geschädigte mit ca. 15 Meter Abstand an der Gruppe vorbeigelaufen sei. Zu dieser Zeit habe es keine weiteren Personen gehabt. Der Geschädigte habe nervös ge- wirkt und die Gruppe nicht aus den Augen gelassen. Der Beschuldigte 1 habe sich provoziert gefühlt, sich von der Gruppe gelöst, sei zum Geschädigten gegangen und habe ihn gefragt, was er so blöd schaue. Er sei dem Geschädigten nachgelau- fen. Der Beschuldigte 2 habe das beobachtet und sei dem Beschuldigten 1 nach- gelaufen. Als er seinen Kollegen eingeholt habe, hätten sich beide vor dem Ge- schädigten aufgebaut und der Beschuldigte 1 habe diesen in aggressivem Ton ge- fragt, wieso er so blöd schaue. Der Geschädigte sei in Panik verfallen und zum K.________ geflüchtet. Der Beschuldigte 1 sei ihm ein paar Schritte nach und dann zurück zur Gruppe gegangen. So hätten die Beschuldigten den Vorfall geschildert. Wäre es nicht so gewesen, hätten sie dies nicht über mehrere Einvernahmen hin- weg gleichbleibend und ohne Widersprüche erzählen können. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen als unglaubhaft erachtet, weil es keine logische Erklärung gebe, wieso sie den Geschädigten angesprochen hätten. Es gebe aber keinen Grund, 16 sondern es sei einfach ein Blödsinn gewesen. Selbst der Beschuldigte 1 habe er- kannt, dass die Sache unnötig gewesen sei. Des Weiteren würden sich die Aussa- gen des Beschuldigten 1, wonach er sich nicht erklären könne, weshalb der Ge- schädigte vom Messer erzählt und er auch nicht nach Geld gefragt habe, mit der Forensik decken. Es seien keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren von ihm auf dem Messer gefunden worden. Es gebe keine Spuren, sondern nur die Aufnahme vom Notruf. Gemäss übereinstimmender Angaben der Auskunftspersonen sei der Geschädigte ungefähr um 02:00 Uhr ins K.________ gekommen, der Notruf sei aber erst um 02:32 Uhr erfolgt. Zwischen dem Ereignis und dem Anruf sei eine hal- be Stunde verstrichen. Wenn der Geschädigte gerade vor zwei Betrunkenen weg- gerannt sei, sei verständlich, dass er beim Eintreffen im K.________ ängstlich und aufgebracht gewesen sei. Nach seiner Ankunft sei über den Vorfall gesprochen worden, die Geschichte habe Fahrt aufgenommen. In einer halben Stunde sei aus einer unangenehmen Begegnung ein Raubüberfall geworden. J.________ sei schon in der Nacht befragt worden. Er habe den Beschuldigten 2 beschrieben und gesagt, dieser habe ein Messer in der Hosentasche verschwinden lassen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er dann den Beschuldigten 1 als den mit dem Messer identifiziert. Auf die Aussagen von J.________ sei nicht abzustellen. Die weiteren Auskunftspersonen seien einige Tage nach dem Vorfall einvernommen worden. Ob der Geschädigte mit einem Messer bedroht worden sei, hätten die Kollegen nicht gesehen. In den Aussagen der Auskunftspersonen spiele der Beschuldigte 1 bloss eine Nebenrolle und werde kaum erwähnt. Es würden unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass sich die Begegnung wie angeklagt abgespielt habe (pag. 479 ff.). 13.2 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Wesentlichen vor, der Geschädig- te widerspreche sich beim angeblichen Täuschungsmanöver selber. Gemäss der ersten Einvernahme habe er gesagt, er habe kein «Cash» dabei, habe dann aber so getan, als wolle er das Portemonnaie hervorholen und sei dann weggerannt. Bei der Staatsanwaltschaft habe er angegeben, er habe «beruhige dich, ich gebe dir» gesagt. Das sei ein zentraler Widerspruch zu «kein Geld». Es mache keinen Sinn, ein Täuschungsmanöver vorzuhaben und zu sagen, man habe kein Geld auf sich. In diesen Aussagen gebe es keine Realkennzeichen. Auch bezüglich des Messers seien die Widersprüche gross. Zuerst habe er angegeben, es gesehen zu haben, habe es aber nicht beschreiben können. Zudem sei das Messer bei der Polizei nicht gross gewesen, aber vor der Vorinstanz sei es dann ein grosses Messer ge- wesen. Auf Vorhalt habe er nicht sagen können, ob es dieses Messer gewesen sei. Er weiche aus, indem er sage, er wolle das Trauma vergessen, und mache erst auf Nachfrage Aussagen. Zudem habe der Geschädigte den Beschuldigten 2 in der freien Erzählung vor der Polizei völlig ausgeblendet. Erst auf Nachfrage habe er den Beschuldigten 2 ins Spiel gebracht, aber in zwei Stufen. Bei der ersten Nach- frage habe er angegeben, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er soll Geld geben. Auf zweite Nachfrage habe er angegeben, der Beschuldigte 2 habe «gib Cash oder i brätsche di» gesagt. Das sei eine klare Aggravation. Es sei dem Geschädigten nicht darum gegangen, wahrheitsgemäss auszusagen, sondern die Polizei zufrie- denzustellen. Die Aussagen würden erfunden wirken und Fantasiesignale aufwei- 17 sen. Deshalb sei er bei der Staatsanwaltschaft rückwärtsgegangen. Dort habe der Geschädigte gesagt, der hinter ihm habe nichts gemacht, dieser habe ihn nicht an- gesprochen. Auf Vorhalt seiner Aussagen sei er sich dann nicht mehr sicher gewe- sen. Das sei eine zentrale Entlastung des Beschuldigten 2, denn wenn davon aus- gegangen werde, dass der Geschädigte früher die Wahrheit gesagt hätte, wäre die Antwort eine andere gewesen. Bei einem Vorhalt würde man sagen, man sei sich nicht sicher, aber wenn man das so ausgesagt habe, stimme das. Hier sei das aber nicht eingetroffen, weshalb der Beschuldigte 2 bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wieder entlastet worden sei. Vor der Vorinstanz habe der Geschädig- te dann gesagt, der Beschuldigte 2 habe auch etwas gesagt, aber er könne nicht mehr sagen, wer was gesagt habe. Auch im Hinblick auf das nonverbale Verhalten des Beschuldigten 2 widerspreche sich der Geschädigte. Zuerst habe er gesagt, dieser sei parat gewesen. Vor der Vorinstanz habe er dann gesagt, er habe gese- hen, dass jemand hinter ihm stehe. Von «parat sein» stehe nichts mehr. Wenn man etwas wirklich erlebt habe, würde man von Anfang an sagen, der hinten habe auch gedroht. Hier sei dies aber erst auf konkrete Nachfrage hin erfolgt. Der angeklagte Sachverhalt sei bereits nach der Würdigung der Aussagen des Geschädigten nicht erstellt. In den Aussagen der Beschuldigten gebe es keine Widersprüche. Der Be- schuldigte 2 sei einfach spontan dem Beschuldigten 1 hinterher, nach Geld habe er nicht gefragt. Das klinge nicht erfunden, sondern sei etwas, das Jugendliche an ei- nem Abend mit Alkohol machen würden. Dies habe er bis heute wiederholt und bestätigt. Das gefundene Messer habe dem Beschuldigten 2 gehört, er habe aber plausibel dargelegt, weshalb er es habe verstecken wollen. Dass ein Jugendlicher ein Messer auf sich habe, sei nicht aussergewöhnlich, und allein aufgrund des Messers würden keine Rückschlüsse auf den Vorfall gezogen werden können. Auch der Beschuldigte 1 habe die Situation immer konstant beschrieben und ge- sagt, der Beschuldigte 2 sei später dazugekommen und ihm hinterhergelaufen. Er habe sich nicht darauf geachtet, was der Beschuldigte 2 gemacht habe, und habe auch nicht gehört, dass dieser «gib Cash oder i brätsche di» gesagt habe. Der Be- schuldigte 1 habe zugegeben, dass der Beschuldigte 2 ein Messer besitze. Das sei eine Art Belastung und ein Realkennzeichen. Die Beschuldigten hätten den Vor- wurf nicht einfach bestritten, sondern ihre Aussagen seien nachvollziehbar und weit weg von Schutzbehauptungen. Dass die Vorinstanz nicht genau bezeichne, welche Aussagen als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien, sei unzulässig und keine sorgfältige Würdigung. Der Geschädigte habe einmal gesagt, vielleicht habe er et- was falsch gemacht. Glaube man die Version des Geschädigten, wonach er nur an der Gruppe vorbeigegangen sei, würde sich nichts finden lassen, das er falsch ge- macht hätte. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass der Beginn der Ge- schichte doch nicht so gewesen sei, wie er gesagt habe. Vielleicht habe er doch blöd geschaut oder etwas gebrummt, und der Beschuldigte 1 habe das als Provo- kation wahrgenommen. Dann sei alles ins Rollen gekommen. Auf die Aussagen der weiteren Personen sei nicht einzugehen, da sie den angeklagten Sachverhalt nicht mitbekommen hätten. Wenn aber die Variante des Geschädigten stimmen würde, wären die Beschuldigten bei Eintreffen der Kollegen nicht mehr da gewesen und vor der Polizei geflüchtet. Nach einem Raubversuch bleibe man nicht vor Ort, das 18 sei realitätsfremd. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt und der Satz «gib Cash oder i brätsche di» nicht erfolgt (pag. 481 ff.). 13.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die Beweise korrekt gewürdigt und nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Die Be- schuldigten würden sagen, sie seien von sich aus zurück zur Gruppe, weil sie ge- merkt hätten, dass es unnötig gewesen sei. Sie seien alkoholisiert gewesen und würden sich nicht an alles erinnern können. Es sei suspekt, dass sie nichts mehr wissen wollen, aber genau wissen würden, was sicher nicht passiert sein soll. Das seien klare Lügensignale und ein Widerspruch in sich. Es gebe auch Ungereimthei- ten in ihren Aussagen. So bleibe unklar, was der Anlass für das Hingehen gewesen sei. Sie hätten gesagt, der Geschädigte habe etwas gebrummt. Aber dann habe der Beschuldigte 1 gesagt, der Geschädigte habe immer rüber geschaut. Dass der Geschädigte dort gestanden und lange rüber geschaut habe, habe weder der Ge- schädigte noch der Beschuldigte 2 gesagt. Es sei nicht plausibel, dass der Ge- schädigte um diese Zeit bei einer Gruppe junger Typen einfach stehen bleibe. Auch bezüglich des Messers gebe es Unklarheiten. Es sei unklar, weshalb der Beschul- digte 2 es habe verschwinden lassen wollen, wenn er nichts gemacht habe. Auch sei unklar, warum der Geschädigte und seine Kollegen überhaupt wissen sollten, dass jemand ein Messer gehabt habe, wenn tatsächlich kein Messer im Einsatz gewesen sei. Der Anruf bei der Polizei und die Aussagen der Auskunftspersonen würden klar zeigen, dass der Geschädigte von Anfang an vom Einsatz eines Mes- sers gesprochen habe. Auch der Beschuldigte 2 habe vor der Vorinstanz ausge- sagt, eine der Auskunftspersonen habe ihn gefragt, wo das Messer sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 sich sonst beim Geschädigten ent- schuldigt hätte. Beide hätten gesagt, der Geschädigte habe Angst gehabt und be- zichtige sie deshalb fälschlicherweise des Raubes. Der Beschuldigte 1 habe ge- meint, er könne verstehen, dass der Geschädigte sich unwohl gefühlt und Angst gehabt habe. Aber warum das so gewesen sein soll, wenn wirklich nichts gewesen sei, erschliesse sich nicht. Der Geschädigte habe ausführlich geschildert, wie er weggegangen sei. Die Beschuldigten hätten ihn verfolgt, seien aber nicht bis ins K.________ gekommen. Wäre der Beschuldigte 1 tatsächlich zurück zum Brunnen und der Geschädigte normal weitergegangen, hätte der Beschuldigte auch nicht wissen können, dass der Geschädigte ins K.________ gegangen sei. Dieses sei hinter einer Häuserzeile und vom Brunnen aus sehe man weder das Lokal noch den Eingang. Auch wenn er ihm bloss zwei Schritte nachgelaufen wäre, hätte er das nicht gesehen. Die Aussagen des Geschädigten seien stimmig und würden keine Lügensignale aufweisen. Es gebe keine Widersprüche, er habe einfach zu- sätzliche Angaben gemacht, an die er sich habe erinnern können. Das mit dem «Cash» habe er immer gesagt. Der Beschuldigte 2 sei hinter ihm gestanden und habe gesagt «gib Cash oder i brätsche di». Später habe der Geschädigte gesagt, er sei sich nicht mehr sicher, ob und was der Beschuldigte 2 gesagt habe. Das sei nicht erstaunlich, da das längere Zeit zurückliege. Es sei normal, dass er später gewisse Sachen nicht mehr so genau wisse wie bei der ersten Aussage. Dass er Erinnerungslücken eingestanden habe, spreche für die Glaubhaftigkeit. Hätte er die Beschuldigten falsch belasten wollen, hätte er seine frühere Aussage auf Vorhalt 19 bestätigt. Das habe er aber nicht gemacht, sondern er habe nur gesagt, was er noch gewusst habe. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch, dass er das Messer nicht erkannt habe, obwohl er die Beschuldigten so hätte belasten können. Seine Aussagen seien frei von Aggravierungstendenzen und unnötiger Belastung. Er ha- be selber gesagt, es sei kein sehr grosses Messer gewesen. Auch habe er sich selber gefragt, ob er einen Fehler gemacht habe. Ein Motiv für eine falsche An- schuldigung gebe es nicht. Es mache auch überhaupt keinen Sinn, dass der Ge- schädigte um 02:30 Uhr die Polizei anrufen und einen erfundenen Raubüberfall melden würde. Dass die Geschichte von 02:00 Uhr bis 02:30 Uhr konstruiert wor- den sei, entbehre jeglicher Grundlage. Lediglich ein Kollege habe gesagt, es sei so um die 02:00 Uhr gewesen, sonst stehe in den Akten 02:25 Uhr. Dann wären 7 Mi- nuten vergangen zwischen dem Vorfall und der Meldung. Widersprüche in den Aussagen der Auskunftspersonen seien keine ersichtlich. J.________ habe beide Male gesagt, er habe eine Runde gemacht, sei um Zigaretten gebeten worden und habe keine gegeben. Zwar gebe es Schwankungen dazu, wer das Messer gehabt habe. Das betreffe aber nicht das Kerngeschehen. Dass er das durcheinanderge- bracht habe, nachdem er gehört habe, dass der eine ein Messer gehabt habe, bringe nicht grundsätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ins Wanken. Der Geschädigte schildere auch innere Vorgänge, er sei im Schock gewesen, habe Angst gehabt und möchte das Trauma vergessen. Dass er beim Polizeianruf ruhig gewesen sei, sage nichts. Er habe im K.________ einen Moment gehabt, um run- terzufahren, und alle Kollegen hätten ausgesagt, er sei gestresst und aufgeregt gewesen, als er ins K.________ gekommen sei. Zum Einwand, der Geschädigte habe bei der Polizei nur stückweise ausgesagt und bei der Staatsanwaltschaft an- dere Sachen gesagt, sei zu bemerken, dass der Geschädigte juristisch nicht ge- schult und ihm nicht klar gewesen sei, auf was es ankomme. Er sei auch sprachlich nicht besonders gewandt. Die Widersprüche in seinen Aussagen seien grob über- zeichnet worden. Vieles sei von Anfang an gleich geschildert worden. Die Aussa- gen der Beschuldigten seien zum grössten Teil Schutzbehauptungen, während die Aussagen des Geschädigten realitätsnah, stimmig und glaubhaft seien und mit den wenigen Beweismitteln übereinstimmen würden. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (pag. 483 f.). 14. Würdigung der Kammer 14.1 Vorbemerkung Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an- schliessen, wobei angesichts der oberinstanzlichen Vorbringen der Beschuldigten gewisse Ergänzungen bzw. Präzisierungen angezeigt sind. 14.2 Zu den Aussagen des Geschädigten Die Aussagen des Geschädigten sind sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei erfolgt. Anläss- lich seiner ersten Einvernahme vom 19. August 2021 (pag. 76 ff.) war er in der La- ge, das Geschehene logisch und stimmig zu schildern und den Vorfall räumlich- zeitlich zu verknüpfen (er habe Feierabend gemacht und zu Fuss nach Hause ge- hen wollen, er müsse über den I.________platz gehen, neben dem Brunnen sei er 20 an fünf Leuten vorbeigekommen [Z. 41 f.]. Als er fast auf der Höhe Türe O.________ gewesen sei, seien die Beschuldigten angerannt gekommen [Z. 44 f.]. Er sei zur Wand und habe weggewollt [Z. 49]. Er habe so getan, als wollte er sein Portemonnaie hervornehmen, in diesem Moment sei er ihnen davongerannt durch die P.________gasse in Richtung Coop Q.________ [Z. 51 ff.]). Der Geschädigte schilderte auch seine Gedanken, die er damals hatte (er habe nicht gewusst, wieso zwei von der Gruppe «komm her» gesagt hätten und habe gedacht, sie seien be- soffen und ziemlich aggressiv [Z. 43 f.]), nannte besondere Details (es seien fünf Personen beim Brunnen gewesen [Z. 42], der Beschuldigte 1 habe dunkle Kleidung getragen [Z. 46], der Griff des Messers sei dunkel erschienen [Z. 65]). Weiter be- richtete der Geschädigte von erfolglosen eigenen Handlungen (er habe nicht am Beschuldigten 1 vorbeigekonnt [Z. 49 f.]) und gab Äusserungen der Beschuldigten wieder (sie hätten «komm her» und «Stopp» gesagt [Z. 43 f. und Z. 45], der Be- schuldigte 1 habe «gib mir Cash», «gib gib» gesagt [Z. 47 und Z. 83], der Beschul- dige 2 habe ihm gesagt, er solle ihm Geld geben, er solle es herausnehmen, er ha- be «gib Cash oder ig brätsche di» gesagt [Z. 72 und Z. 82]). Weiter schilderte der Geschädigte eigene Gefühle (er habe wirklich Angst gehabt. Er habe es den Jungs nicht gezeigt, aber er habe Angst gehabt [Z. 87]), räumte Wissenslücken ein (er könne nicht genau sagen, in welcher Hand der Beschuldigte 1 das Messer gehal- ten habe [Z. 64]) und beschrieb originell, wie er der Situation entkommen konnte (er habe die Hand in die Jackentasche gesteckt und so getan, als wollte er sein Portemonnaie hervornehmen. In diesem Moment sei er davongerannt [Z. 51 f.]) Auf Aggravierungen verzichtete er insoweit, als er angab, das Messer sei nicht sehr gross gewesen (Z. 66). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall am En- de seines Arbeitstages ereignete und die Einvernahme um 03:45 Uhr stattfand. Gründe, weshalb der Geschädigte um diese Zeit eine solche Geschichte erfinden sollte, sind keine ersichtlich. Die tatnächsten Aussagen des Geschädigten sind so- mit gesamthaft als überaus glaubhaft zu werten. Auch in den folgenden Einvernahmen beschrieb der Beschuldigte die Kernpunkte immer gleich. Namentlich führte er sowohl bei der Staatsanwaltschaft am 24. Fe- bruar 2022 als auch vor der Vorinstanz am 30. November 2022 aus, die beiden Beschuldigten hätten sich von der Fünfergruppe gelöst, seien zu ihm gerannt (pag. 80 Z. 37 f. und Z. 44 ff.; pag. 286 Z. 14 ff.) und hätten «Cash» gewollt (pag. 80 Z. 45 f.; pag. 286 Z. 18). Der Vordere habe ein Messer in der Hand gehabt, der an- dere sei hinter ihm gestanden (pag. 80 Z. 46 f.; pag. 286 Z. 17). Er (der Geschädig- te) habe als Ablenkung so getan, als würde er etwas aus der Jacke nehmen und habe dann wegrennen können (pag. 80 Z. 48 ff.; pag. 286 Z. 20 ff.), die Beschuldig- ten seien ihm nachgerannt, aber nicht bis ins K.________ (pag. 81 Z. 72 ff.; pag. 286 Z. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Geschädigte von sich aus nicht mehr viel sagen, da es schwierig sei, alles zu wiederholen. Es sei schon lange her und er wolle keine falschen Aussagen machen (pag. 475 Z. 22 ff.). Den- noch erklärte er auch am 25. März 2024, die Beschuldigten hätten «gib mir Cash» gesagt (pag. 475 Z. 42) und der Vordere habe ein Messer in der Hand gehabt (pag. 476 Z. 15). Dass dies die beiden markanten Elemente waren, die dem Ge- schädigten besonders Eindruck machten und die ihm auch in Erinnerung geblieben sind, ist für die Kammer absolut nachvollziehbar. In diesen beiden Punkten ist der 21 Geschädigte denn auch sehr konstant geblieben: Er gab konstant an, die Beschul- digten hätten ihn unter Bedrohung mit dem Messer zur Geldabgabe aufgefordert. Auffallend ist, dass er diese beiden Kernpunkte auch im Rahmen des Notrufs an die Polizei erwähnte (er sei mit einem Messer bedroht worden, sie hätten «Cash» gewollt, er sei «weggsecklet» [E. II.9 hiervor]). Dass der Geschädigte bereits am 19. August 2021 um 02:32 Uhr angab, mit einem Messer bedroht worden zu sein, erachtet die Kammer als bezeichnend. Hätten die Beschuldigten ihn damit nicht bedroht, hätte er zu diesem Zeitpunkt auch nicht von der Existenz eines Messers wissen können, zumal das Messer des Beschuldigten 2 erst nach der Alarmierung der Polizei durch die Kollegen des Geschädigten gesehen und anschliessend durch die Polizei sichergestellt wurde (vgl. Aussage des Geschädigten, er habe die Polizei alarmiert und seine Kollegen seien zur Gruppe gegangen [pag. 77 Z. 58 f.], Aussage von J.________, der Geschädigte habe die Polizei gerufen, während er auf den I.________platz gegangen sei [vgl. pag. 88 Z. 34 f. und Z. 38 ff.] und Aus- sage von T.________, sie hätten die Gruppe auf dem I.________platz gesehen und dann sofort die Polizei verständigt, die Gruppe sei dann in ihre Richtung ge- kommen [pag. 108 Z. 39 ff.]). Es ist somit nicht so, dass der Geschädigte das Ge- schehene bei seiner anschliessenden Einvernahme um 03:45 Uhr aggraviert hat, nachdem er vom Auffinden eines Messers Kenntnis erlangt hatte. Hinweise, wo- nach der Geschädigte von 02:00 Uhr bis zum Notruf um 02:32 Uhr mit seinen Kol- legen eine Geschichte konstruiert haben soll, liegen in Einklang mit der General- staatsanwaltschaft sodann keine vor. J.________ gab zwar an, der Geschädigte sei ungefähr um 02:00 Uhr ins K.________ gekommen (pag. 88 Z. 30 ff.; pag. 92 Z. 33). S.________ meinte, er wisse nicht mehr genau, wann der Geschädigte zu ihnen an den Tisch gekommen sei, es sei so ca. um 02:00 Uhr gewesen, so 15 Mi- nuten vor dem Eintreffen der Polizei (pag. 100 Z. 81 f.). Zumal die Abschätzung von Zeitangaben erfahrungsgemäss sehr schwierig ist, kann aus Sicht der Kammer entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht alleine aufgrund dieser Schätzungen als erstellt erachtet werden, dass der Geschädigte tatsächlich um 02:00 Uhr im K.________ eintraf. Zudem meinte S.________, es sei so 15 Minuten vor Eintreffen der Polizei gewesen. Zumal der Notruf erst um 02:32 Uhr ausgelöst wurde und bis zum Eintreffen der Polizei ein paar Minuten vergangen sein dürften (J.________ sprach von zwei bis drei Minuten [pag. 93 Z. 64 f.]), wäre gemäss die- ser zweiten Schätzung von S.________ die Ankunftszeit des Geschädigten im K.________ auf frühestens 02:20 Uhr zu schätzen. Sowohl der Geschädigte als auch seine Kollegen gaben sodann übereinstimmend an, er habe ihnen zuerst vom Vorfall berichtet, bevor er dann die Polizei alarmiert habe (pag. 77 Z. 56; pag. 81 Z. 75 f.; pag. 88 Z. 32 f.; pag. 92 Z. 33 ff.; pag. 99 Z. 31 ff.; pag. 107 Z. 33 ff.). Dass er dafür ein paar Minuten brauchte, ist verständlich und lässt nicht auf die Kon- struktion einer Geschichte schliessen. Auch aus dem Umstand, dass der Geschä- digte im Zeitpunkt des Notrufs gefasst wirkte, kann nichts Wesentliches abgeleitet werden. Schliesslich befand er sich zu diesem Zeitpunkt in Sicherheit bei seinen Kollegen und hatte einen Moment Zeit, um sich zu fassen und durchzuatmen. Der Notruf an die Polizei durch den Geschädigten untermauert somit die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen. 22 Zwar trifft es mit den Verteidigungen zu, dass es im Wortlaut der Aussagen des Geschädigten gewisse Abweichungen gibt. So gab er bei der ersten Einvernahme an, die Beschuldigten hätten «komm her» und «Stopp» gesagt (pag. 77 Z. 44 f.), bei der zweiten Einvernahme meinte er dann, sie hätten «hei, hei, halt» gerufen (pag. 80 Z. 43) und vor der Vorinstanz sagte er letztlich, sie hätten «hey hey hey» gerufen (pag. 286 Z. 16). Soweit die Verteidigungen in diesen Abweichungen we- sentliche Widersprüche erkennen wollen, handelt es sich aus Sicht der Kammer je- doch um blosse Wortklauberei. Dasselbe gilt auch bezüglich den gemäss Verteidi- gungen angeblich widersprüchlichen Aussagen des Geschädigten zum Täu- schungsmanöver und zur Frage, wie weit die Beschuldigten ihm nachgelaufen sei- en. Bei den vorgebrachten Abweichungen handelt es sich um vernachlässigbare Differenzen, die ohne Weiteres mit der vergangenen Zeit zwischen den einzelnen Einvernahmen und den eingeschränkten Deutschkenntnissen des Geschädigten erklärt werden können. Ebenso sind die konkreten Umstände des Vorfalls zu ver- gegenwärtigen. Dieser ereignete sich nachts nach Arbeitsende des Geschädigten. Der I.________platz war zwar beleuchtet (pag. 288 Z. 3 f.), aber beim Vorwurf handelte es sich um ein dynamisches Geschehen und der Geschädigte war alleine, während die Beschuldigten Verstärkung im Hintergrund hatten. Unter diesen Um- ständen ist verständlich, dass der Geschädigte Angst hatte und sich nicht alles akribisch merken und dann über Monate oder gar Jahre hinweg identisch schildern konnte. Hätte er auch alle Details durchwegs gleichbleibend beschrieben, wäre dies aus Sicht der Kammer viel eher bedenklich, als wenn sich in seinen Schilde- rungen gewisse vernachlässigbare Differenzen finden. Das hiervor Gesagte gilt sodann auch für die angeblich widersprüchlichen Aussa- gen des Geschädigten bezüglich des Messers. Der Geschädigte gab durchwegs an, der Vordere resp. der Beschuldige 1 sei ca. einen Meter vor ihm gestanden (pag. 77 Z. 68 f.; pag. 286 Z. 44) und habe das Messer hin und her bewegt (pag. 77 Z. 67; pag. 82 Z. 92 f.; pag. 286 Z. 38 ff.; pag. 476 Z. 26). Auch hierbei handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, wobei der Griff des Messers durch die Hand des Beschuldigten 1 teilweise verdeckt war. Hinzu kommen die nächtliche Beleuchtung des I.________platzes und die (auch gemäss Geschädig- ten) dunkle Farbe des Messers. Dass die Abschätzung der Messergrösse unter diesen Umständen schwierig ist, versteht sich aus Sicht der Kammer von selbst. Im Übrigen erachtet die Kammer die gemachten Aussagen des Geschädigten zum Messer ohnehin als miteinander vereinbar. Bei der Polizei erklärte er, er könne nicht sagen, wie gross das Messer gewesen sei. Es sei nicht sehr gross gewesen, aber glaublich grösser als ein Sackmesser (pag. 77 Z. 65 ff.). Bei der Staatsanwalt- schaft sagte der Geschädigte, er könne keine Details zum Messer erzählen, da er unter Schock gestanden sei (pag. 82 Z. 93). Vor der Vorinstanz meinte er sodann, er habe nicht viel gesehen, es sei ein grosses Messer gewesen, aber er könne nicht beurteilen, wie gross es gewesen sei (pag. 286 Z. 35 f.). Der Geschädigte machte somit – abgesehen von der zutreffenden Abgrenzung zu einem Sackmes- ser – keine absoluten Grössenangaben, sondern räumte jedes Mal ein, die genaue Grösse nicht nennen zu können. Im Umstand, dass er vor der Vorinstanz sagte, es sei ein grosses Messer gewesen, erkennt die Kammer keine Aggravierung, zumal er nicht etwa behauptete, es sei ein Fleischmesser oder dergleichen gewesen, und 23 seine Aussage sogleich wieder relativierte, indem er angab, die effektive Grösse nicht beurteilen zu können. Entscheidend erscheint der Kammer sodann, dass der Geschädigte auf Vorhalt einer Fotografie des Messers antwortete, er könne nicht sagen, ob es sich dabei um das Messer handle, er wolle das ganze Trauma ver- gessen (pag. 287 Z. 3 f.). Obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die Be- schuldigten durch Identifikation des Messers zu belasten, räumte er in diesem we- sentlichen Punkt folglich eine Erinnerungslücke ein. Dies spricht aus Sicht der Kammer – in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen den Vertei- digungen – wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Nach Ansicht der Kammer sind somit einzig die Aussagen des Geschädigten hin- sichtlich der Tathandlung des Beschuldigten 2 einer genaueren Prüfung zu unter- ziehen. Anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 19. August 2021 konzentrier- ten sich seine freie Erzählung zunächst auf das Verhalten des Beschuldigten 1. Bezüglich des Beschuldigten 2 gab der Geschädigte spontan an, dieser sei hinter ihm gestanden (pag. 77 Z. 46 f.). Auf Nachfrage, was der Kollege von dem mit dem Messer gemacht habe, antwortete der Geschädigte: «Der hinter mir sagte, ich solle Geld geben. Ich solle es herausnehmen» (pag. 78 Z. 72 f.). Auf weitere Nachfrage, ob die Männer noch andere Dinge gesagt hätten oder ob er Anweisungen erhalten habe, gab der Geschädigte an: «Der, der hinter mir stand sagte, gib Cash oder ‹ig brätsche di›» (pag. 78 Z. 80 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2022 konzentrierten sich die Aussagen des Geschädigten im Rahmen der freien Erzäh- lung wiederum auf das Verhalten des Beschuldigten 1. Am Ende seiner freien Er- zählung gab er bezüglich des Beschuldigten 2 zu Protokoll, dieser sei hinter ihm gestanden, habe aber nichts gemacht. Die zwei hätten zusammen gesprochen, aber er könne nicht genau sagen was. Ihn habe der Hintere jedoch nicht angespro- chen. Er denke, er sei einfach parat gewesen, falls er sich wehren würde, dass er hätte eingreifen können (pag. 81 Z. 54 ff.). Auf Vorhalt seiner am 19. August 2021 gemachten Aussage, wonach der Hintere gesagt habe, «gib Cash oder ig brätsche di» und der Vordere «gib, gib» gesagt und eine hohle Hand gemacht habe, antwor- tete der Geschädigte, er wisse es nicht mehr genau. Der vorne habe sicher gesagt, «gib Cash», aber die seien zusammen gewesen und hätten auch zusammen ge- sprochen. Er sei sich jetzt nicht mehr sicher, ob der Hintere so etwas gesagt habe, aber gesprochen habe er jedenfalls (pag. 82 Z. 96 ff.). Vor der Vorinstanz gab der Geschädigte wiederum an, der Beschuldigte 2 sei hinter ihm gestanden (pag. 286 Z. 16 f.). Auf Frage führte er aus, der Hintere habe auch etwas gesagt, er wisse aber nicht mehr genau was. Er habe auf jeden Fall gesehen, dass hinten noch ei- ner gestanden sei (pag. 287 Z. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Geschädigte – wie bereits erwähnt – bloss sehr zurückhaltend aus. Er gab in- des an, alles, was er im ersten, zweiten, dritten Protokoll gesagt habe, stimme (pag. 475 Z. 22 f.). Demnach ist den Verteidigungen insoweit zuzustimmen, als dass die Aussagen des Geschädigten bezüglich der Tathandlung des Beschuldig- ten 2 gewisse Differenzen aufweisen. Aus Sicht der Kammer ist jedoch einerseits verständlich, dass sich die freie Erzählung bei der Polizei auf das Hauptgeschehen vor ihm, namentlich die Bedrohung mit dem Messer, konzentrierte, da dies dem Geschädigten am meisten Eindruck gemacht haben dürfte. Andererseits gab er auch durchwegs an, der Beschuldigte 2 sei hinter ihm gestanden. Zumal es sich 24 dabei bereits um eine Tathandlung des Beschuldigten 2 handelt, ist es folglich nicht so, als hätte der Geschädigte den Beschuldigten 2 bei der freien Erzählung völlig ausgeblendet. Da der Geschädigte durch diese Handlung zwischen den Beschul- digten «eingeklemmt» wurde, erscheint weiter verständlich, dass auch dieser Um- stand beim Geschädigten einen bleibenden Eindruck hinterliess. Was bzw. ob der Beschuldigte 2 auch gesprochen hatte, dürfte für den Geschädigten hingegen we- niger zentral gewesen sein, weshalb sowohl die stufenweise erfolgten Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme als auch das Verblassen seiner diesbezüglichen Erinnerungen im Verlauf des Verfahrens nachvollziehbar erscheinen. Fantasiesignale kann die Kammer entgegen der Verteidigung des Be- schuldigten 2 jedenfalls keine erkennen. Wesentlich ist für die Kammer sodann auch, dass der Geschädigte schliesslich vor der Staatsanwaltschaft und der Vor- instanz Erinnerungslücken einräumte und klarstellte, dass der Beschuldigte 2 auch gesprochen hatte (pag. 82 Z. 102; pag. 287 Z. 8). Dass er sich Monate resp. über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte und diesbezüglich weniger detaillierte Aussagen machte, ändert aus Sicht der Kammer nichts an der Glaubhaftigkeit seiner tatnächsten Aussagen, im Gegenteil. Abschliessend ist auf den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 einzuge- hen, wonach es nicht stimme, dass es für den Geschädigten «wie in einem Sand- wich» gewesen sei, da dieser ohne Kratzer habe wegrennen können, wobei die Beschuldigten ihn ohne Weiteres hätten in die Mitte nehmen und blockieren kön- nen, hätten sie das gewollt. Diesem Einwand kann die Kammer nicht folgen. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, wonach dem Vorfall eine Planung von langer Hand seitens der Beschuldigten vorausgegangen wäre. Diese hatten an dem Abend zudem Alkohol konsumiert (pag. 53 Z. 31; pag. 73 Z. 65) und liessen sich wohl teilweise auch deswegen vom geistesgegenwärtigen Ablenkungsmanöver des Geschädigten übertölpeln. Die Argumentation, die Beschuldigten hätten den Ge- schädigten ausgeraubt, hätten sie das gewollt, verfängt somit nicht und spricht ins- besondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Zusammengefasst schilderte der Geschädigte das Kerngeschehen über alle Ein- vernahmen hinweg gleich. Aggravierungstendenzen sind keine ersichtlich. Viel- mehr räumte er in nachvollziehbarer Weise Erinnerungslücken ein, welche sich sowohl mit dem Zeitablauf als auch mit dem Wunsch, den Vorfall zu vergessen, begründen lassen. Die Ausführungen des Geschädigten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die wenigen von den Verteidigungen vorgebrachten, angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte die Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten kann im Ergebnis abgestellt werden. 14.3 Zu den Aussagen der Kollegen des Geschädigten J.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 aus, er sei im K.________ gewesen, als der Geschädigte zu ihm und seinen Kolle- gen an den Tisch gekommen sei. Dieser habe gesagt, dass fünf bis sechs Junge auf der Strasse gewesen seien. Die hätten von ihm Geld gewollt. Einer davon habe ein Messer gehabt (pag. 88 Z. 30 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- 25 me gab J.________ am 24. Februar 2022 sodann zu Protokoll, er sei mit seinen Kollegen im K.________ gewesen (pag. 92 Z. 29 f.). Der Geschädigte sei zu ihnen gekommen und habe erzählt, dass sich vor dem Brunnen auf dem I.________platz vier bis fünf Personen aufhalten würden. Der Geschädigte habe erzählt, dass eine dieser Personen Geld von ihm gewollt und ein Messer gezeigt habe, und sei im Stress gewesen (pag. 92 Z. 33 ff.). S.________ gab am 23. August 2021 gegenü- ber der Polizei an, er sei im K.________ gewesen, als der Geschädigte in aufge- brachter Stimmung zu ihm gekommen sei. Dieser habe gesagt, er sei draussen bedroht worden (pag. 99 Z. 29 ff.). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob der Geschädigte erzählt habe, dass sie versucht hätten, ihn mit einem Messer auszu- rauben. Er wisse, dass der Geschädigte gesagt habe, er sei auf dem I.________platz bedroht worden (pag. 100 Z. 84 ff.). T.________ führte am 31. Au- gust 201 seinerseits aus, der Geschädigte sei ins K.________ gekommen, sei sehr aufgebracht und aufgeregt gewesen, habe gestottert und gesagt, dass eine Gruppe auf dem I.________ gewesen sei. Sie hätten ihn abfangen wollen und ein Messer dabeigehabt. Der Geschädigte habe dann so getan, als ob er etwas aus der Jacke nehmen würde und sei dann weggerannt. Sie hätten Geld von ihm gewollt (pag. 107 Z. 32 ff.). Anschliessend begaben sich die Kollegen des Geschädigten – wie bereits ausgeführt – zum I.________platz (E. II.9 hiervor). J.________, S.________ und T.________ konnten folglich keine eigenen Aussa- gen zum Kerngeschehen machen. Sie sagten jedoch übereinstimmend aus, der Geschädigte sei ins K.________ gekommen, habe aufgebracht gewirkt und ihnen vom Vorfall auf dem I.________platz erzählt. Zudem erwähnten alle drei, dass der Geschädigte bedroht worden sei, während J.________ und T.________ explizit auch erklärten, der Geschädigte habe ein Messer erwähnt und sei zur Geldabgabe aufgefordert worden. Ihre Aussagen stützen folglich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten. Zwar trifft es zu, dass es zwischen den Aussagen von J.________ vom 19. Au- gust 2021 und 24. Februar 2022 gewisse Widersprüche gibt. Diese Widersprüche sind aus Sicht der Kammer indes vernachlässigbar, zumal sie alles andere als das wesentliche Tatgeschehen betreffen. Überdies sind – wie bereits ausgeführt (E. II.14.2 hiervor) – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich J.________, S.________ und T.________ mit dem Geschädigten abgesprochen und die Ge- schichte mit dem Messer erfunden hätten, um den Beschuldigten eins auszuwi- schen. Gegen eine solche Komplotttheorie spricht im Übrigen auch, dass vor Ort tatsächlich ein Messer des Beschuldigten 2 gefunden wurde. 14.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 Bezüglich des Kerngeschehens gab der Beschuldigte 1 am 19. August 2021 um 14:10 Uhr an, nachdem der Geschädigte ihn und seine Kollegen angeschaut habe (pag. 53 Z. 31), habe er diesen gefragt, was sein Problem sei. Der Geschädigte habe etwas vor sich hin gebrummt und sei weitergelaufen, er (der Beschuldigte 1) sei dem Geschädigten nachgelaufen und habe gefragt, was los sei. Dann habe er überlegt, warum er das überhaupt gemacht habe. Dann habe er es sein lassen und sei weggegangen. Später habe er sich noch entschuldigen wollen, da es unnötig gewesen sei (pag. 54 Z. 32 ff.). Auf Nachfrage, was er genau gemacht habe, er- 26 klärte der Beschuldigte 1, er sei zum Mann hin und habe gefragt: «Was isch dis Problem». Er sei ihm hinterhergerannt und habe sich vor ihn hingestellt. Das sei auch schon alles gewesen (pag. 54 Z. 39 ff.). Darauf, was der Beschuldigte 2 ge- macht habe, habe er sich nicht geachtet (pag. 54 Z. 45 und Z. 71 f.) und ein Mes- ser habe er nicht gesehen (pag. 54 Z. 58 ff.). Im Weiteren bestritt der Beschuldig- te 1, vom Geschädigten «Cash» verlangt, sich vor dem Geschädigten breitge- macht, den Geschädigten verfolgt oder ein Messer in der Hand gehabt zu haben (vgl. pag. 54 f. Z. 74 ff.). Am 24. Februar 2022 gab der Beschuldigte 1 sodann zu Protokoll, er habe den Geschädigten gefragt, was los sei, weil dieser die ganze Zeit geschaut habe. Dann sei der Geschädigte weggegangen und habe etwas gesagt, das er nicht verstanden habe. Er sei dem Geschädigten hinterher und habe noch- mals gefragt, was los sei. Dann sei der Beschuldigte 2 dazugekommen. Auf diesen habe er sich nicht wirklich konzentriert, weil er keinen Bock auf irgendwelche Pro- bleme gehabt habe und dann weggegangen sei (pag. 63 Z. 94 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten erklärte der Beschuldigte 1 entweder, davon nichts zu wissen oder dass das nicht stimme (pag. 63 f. Z. 115 ff.). Er habe sich dann später beim Geschädigten entschuldigt (pag. 64 Z. 145 und Z. 148). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 im Wesentlichen an, nachdem der Geschädigte irgendet- was vor sich hingesagt und zu ihnen geschaut habe, habe er den Geschädigten gefragt, was los sei. Er sei zu ihm gegangen, wieso wisse er nicht mehr. Er sei al- koholisiert gewesen und habe fragen wollen, was los sei. Danach sei er einfach wieder gegangen, weil es ihn nicht interessiert habe. Er habe selber «getscheggt», dass es unnötig sei. Er habe sich schlussendlich nicht gross auf den Beschuldig- ten 2 geachtet (pag. 300 Z. 14 ff.). Das einzige, was er wisse, sei, dass er den Ge- schädigten nicht nach Geld gefragt und das Messer nie in der Hand gehabt habe (pag. 300 Z. 27 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte 1, er könne sich nicht mehr gross an den Abend erinnern. Er wisse aber, dass er kein Messer dabeigehabt und niemandem gesagt habe, er solle ihm sein Geld geben (pag. 468 Z. 23 ff.; pag. 469 Z. 5 f.). Die äusserst pauschalen, detailarmen Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kernge- schehen (er sei zum Geschädigten gegangen, habe diesen gefragt, was das Pro- blem sei, und sei dann aber sogleich wieder weggegangen) lassen keine umfas- sende Aussagewürdigung zu. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 nicht mitbekommen haben will, was der Beschuldigte 2 gesagt bzw. gemacht hat. Ange- sichts der Uhrzeit dürfte auf dem I.________platz keine Geräuschkulisse ge- herrscht haben und gemäss den Schilderungen des Beschuldigten 1 machte er selbst eigentlich nichts, womit er nicht durch eigene Handlungen oder eine etwaige Konversation mit dem Geschädigten abgelenkt gewesen sein konnte. Fraglich ist auch, wieso er zunächst zum Geschädigten rannte, weil er wissen wollte, was los sei, dann aber gegangen sein will, weil es ihn gar nicht interessiert habe. Sodann sticht das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten 1 hervor. Obwohl verständlich erscheint, dass er sich mit der Zeit weniger an den Vorfall erinnern konnte, mutet doch seltsam an, dass er einerseits nicht mehr wissen will, was in der Tatnacht vorgefallen ist, andererseits jedoch genau weiss, was nicht passiert sein soll. Ferner lässt sich seine Version der Geschehnisse auch nicht mit seiner späteren Entschuldigung beim Geschädigten vereinbaren, zumal seinen eigenen 27 Aussagen folgend er nichts gemacht hätte, wofür er sich hätte entschuldigen müs- sen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen sind somit nicht nur äusserst pauschal und detailarm, sondern enthalten auch gewisse Ungereimthei- ten. Sie vermögen die Kammer nicht zu überzeugen und stellen die glaubhaften Aussagen des Geschädigten nicht ansatzweise in Frage. Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen nicht abgestellt werden. 14.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 wollte sich anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 um 15:20 Uhr nicht zur Sache äussern (vgl. pag. 68 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2022 gab er bezüglich des Kerngeschehens zu Protokoll, der Be- schuldigte 1 sei plötzlich los, weil der Geschädigte etwas gebrummt habe. Er sei dem Beschuldigten 1 nachgegangen und dieser sei vor den Geschädigten gestan- den. Sie hätten beide gefragt, was los sei und ob etwas sei. Der Geschädigte habe etwas gebrummelt und sei davongegangen Richtung K.________. Der Beschuldig- te 1 sei ein, zwei Schritte hinterher und er (der Beschuldigte 2) habe gesagt, «komm lassen wir das sein», dann hätten sie es sein lassen und seien zurückge- gangen (pag. 73 Z. 74 ff.). Auf Vorhalt erklärte der Beschuldigte 2, er könne sich er- innern, dass der Geschädigte nicht Anstalten gemacht habe wegzurennen. Er hätte auch nicht gesehen, dass sich der Beschuldigte 1 breit vor dem Geschädigten auf- gebaut hätte (pag. 74 Z. 92 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Geschädigten, wo- nach der hinter ihm gesagt habe, er solle Geld geben, er solle es herausnehmen, erklärte der Beschuldigte 2, das stimme nicht (pag. 74 Z. 104 ff.). Weiter meinte er, er hätte nicht gesehen, dass der Beschuldigte 1 ein Messer gehabt hätte (pag. 74 Z. 112). Er wisse nicht mehr, ob er selber ein Messer dabeigehabt habe, dazu kön- ne er nichts sagen (pag. 74 Z. 115 f.). Er wisse nicht mehr, ob er versucht habe, die Tatwaffe in einem Blumentopf verschwinden zu lassen (pag. 74 Z. 122 ff.). Vor der Vorinstanz räumte der Beschuldigte 2 dann von sich aus ein, dass das Messer ihm gehört habe, es stehe aber in keiner Verbindung zum Geschädigten (pag. 291 Z. 28 und 31 f.). Er erklärte weiter, als die Polizei gekommen sei, sei ihm eingefal- len, dass es eine sehr blöde Situation sei, wenn er ein Messer auf sich habe. Da das einen sehr blöden und falschen Eindruck machen würde, habe er gefragt, ob er seine «Zigi» in die Abwasserrille werfen dürfe und habe das Messer dann in einen Blumentopf getan (pag. 293 Z. 19 ff.). Zum Kerngeschehen erklärte der Beschul- digte 2, er sei dem Beschuldigten 1 hinterher, weil er ihn habe laufen sehen (pag. 292 Z. 1 f.). Er habe wissen wollen, wo der Beschuldigte 1 hingehe und was er vorhabe (pag. 292 Z. 5). Der Beschuldigte 1 sei beim Geschädigten gestanden, er (der Beschuldigte 2), sei neben dem Beschuldigten 1 gestanden. Dieser habe gefragt, was genau das Problem des Geschädigten sei. Er (der Beschuldigte 2) habe gesagt, dass das wohl nicht so eine gute Idee sei, Leute «anzuschnurren». Man wisse ja nie, wer dort stehe und wen man anspreche (pag. 292 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte 1 sei vor dem Geschädigten gestanden (pag. 292 Z. 21). Auf welcher Seite er selber gestanden sei, könne er nicht mehr sagen, aber er sei neben dem Beschuldigten 1 gestanden, also auch vor dem Geschädigten (pag. 292 Z. 24 f.). An die Antwort des Geschädigten könne er sich nicht mehr erinnern, falls dieser überhaupt geantwortet habe. Der Geschädigte sei dann weggelaufen. Sie seien nicht hinter ihm her, sie seien wieder zurück (pag. 292 Z. 28 ff.). Auf Nachfrage er- 28 klärte der Beschuldigte 2 erneut, er sei dem Beschuldigten 1 gefolgt und neben ihn gestanden, um sicherzugehen, worum es gehe, was genau der Vorfall sei. Er habe wissen wollen, was genau vorgefallen sei, weil sein Kollege ja nicht einfach so da- vonrenne (pag. 292 Z. 33 ff.). Zu den anschliessenden Geschehnissen erklärte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen, einer der Kollegen des Geschädigten sei zu ihm gekommen und habe gefragt, wo das Messer sei und habe ihn zum Hervornehmen seines Messers aufgefordert (pag. 293 Z. 11 f.). Auf Frage, wieso der Kollege das gesagt habe, antwortete der Beschuldigte 2, weil der Geschädigte nach seinen Aussagen ja das Gefühl gehabt habe, mit einem Messer bedroht worden zu sein (pag. 293 Z. 26 ff.). Wieso der Geschädigte etwas von einem Messer erzählen soll- te, wisse er nicht (pag. 293 Z. 35 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte 2 nicht mehr wirklich an das Kerngeschehen erinnern (vgl. pag. 472 Z. 2 f.). Er erklärte, als es mit dem Geschädigten nichts zu klären und nichts zu reden gegeben habe, seien sie wieder zurückgegangen (pag. 472 Z. 21 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten gab er an, so habe er es nicht in Erinnerung bzw. so sei es nicht gewesen (pag. 472 Z. 29 ff.; pag. 473 Z. 3 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen (er sei dem Be- schuldigten 1 nachgegangen, weil er habe wissen wollen, um was es gehe, sie bzw. der Beschuldigte 1 hätten gefragt, was das Problem sei, der Geschädigte sei dann gegangen) sind als detailarm und pauschal zu bezeichnen. Auffallend ist, dass sich in den wenigen Aussagen dennoch einige Widersprüche und Ungereimt- heiten finden. Insbesondere wollte der Beschuldigte 2 zunächst nichts von einem Messer wissen und konnte sich auch nicht erinnern, dieses in einem Blumentopf versteckt zu haben, passte sein Aussageverhalten dann aber vor der Vorinstanz dem Verfahrensstand an. Diese inhaltliche Änderung, die sich auf das Beweiser- gebnis auswirkt, wirft einen grossen Schatten auf die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2. Zudem gab er zuerst an, der Beschuldigte 1 sei dem Geschädigten ein, zwei Schritte hinterher, wohingegen er dann später erklär- te, sie beide seien dem Geschädigten nicht hinterher. Zudem sticht auch beim Be- schuldigten 2 das äusserst bruchstückhafte Erinnerungsvermögen hervor. Obwohl er angeblich nur deshalb dem Beschuldigten 1 gefolgt ist, weil er wissen wollte, was los sei, konnte er keinerlei Angaben dazu machen, ob bzw. was der Geschä- digte gesagt hatte. Auch mutet wiederum seltsam an, dass er einerseits nicht mehr wissen will, was genau passiert ist, andererseits jedoch genau weiss, was nicht passiert sein soll. Insgesamt vermögen auch die detailarmen Aussagen des Be- schuldigten 2 die glaubhaften Aussagen des Geschädigten keineswegs in Zweifel zu ziehen. Die Kammer erachtet seine Aussagen zum Kerngeschehen als un- glaubhaft und stellt nicht darauf ab. 14.6 Zur Spurenauswertung Das in der Tatnacht in einem Blumentopf sichergestellte Klappmesser wurde am 13. September 2021 (pag. 27 f.) und am 10. Februar 2022 (pag. 32 f.) kriminal- technisch untersucht. Dabei konnten zwar vier DNA-Abriebe gesichert und ausge- wertet werden, indes war das erstellte DNA-Profil in zwei Fällen nicht interpretier- bar und in zwei Fällen konnte erst gar kein DNA-Profil erstellt werden (pag. 32 f.). Folglich trägt die Spurenauswertung nicht zur Klärung des Falles bei (vgl. auch 29 pag. 31). Dies bedeutet im Umkehrschluss und entgegen dem Dafürhalten der Ver- teidigung des Beschuldigten 1 jedoch nicht, dass der Beschuldigte 1 durch die kri- minaltechnischen Erkenntnisse entlastet würde. Schliesslich ist unbestritten, dass das Klappmesser dem Beschuldigten 2 gehörte und er es nach Eintreffen der Poli- zei unter einem Vorwand in einem Blumentopf verschwinden liess (E. II.9 hiervor). Der Beschuldigte 2 muss das Messer in der Tatnacht somit mit Sicherheit und – zumal die Polizei das Messer unter Spurenschutz sicherstellte (pag. 21) – auch als letzte Person angefasst haben. Dennoch konnten auf dem Messer nicht einmal DNA-Spuren des Beschuldigten 2 sichergestellt werden. Die kriminaltechnischen Erkenntnisse sprechen somit im Ergebnis weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten. 14.7 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die nachvollziehbaren und in den wesent- lichen Punkten konstanten Aussagen des Geschädigten als überaus glaubhaft. Diese werden zudem durch die Aussagen von J.________, S.________ und T.________, den Anruf des Geschädigten an die Polizei sowie das später in einem Blumentopf aufgefundene Messer des Beschuldigten 2 gestützt. Demgegenüber fallen die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen als äusserst detailarm und konstruiert auf. Ihre Version des Vorfalls lässt sich auch nicht mit dem Um- stand vereinbaren, dass der Geschädigte bereits im K.________ und gegenüber der Polizei vom Einsatz eines Messers sprach, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von einem Messer hätte wissen können, wäre er nicht tatsächlich damit bedroht worden. Ebenfalls bliebe bei ihrer Version unklar, weshalb sich der Be- schuldigte 1 anschliessend beim Geschädigten entschuldigte, obwohl diesfalls gar nichts vorgefallen wäre. Nach dem Gesagten bestehen für die Kammer keine Zwei- fel, dass sich der Vorfall wie vom Geschädigten geschildert abgespielt hat. Dem- nach erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt wie folgt als erstellt: In der Nacht vom 18. auf den 19. August 2021 hielten sich die Beschuldigten mit weiteren Personen beim Brunnen auf dem I.________platz in F.________ auf, als der Geschädigte nach Arbeitsschluss zu Fuss an der Gruppe vorbeikam. Der Ge- schädigte sagte «grüssech miteinander» und setzte seinen Weg fort. Die Beschul- digten zeigten sich aggressiv, sprachen den Geschädigten an resp. riefen ihm hin- terher. Als der Geschädigte fast auf der Höhe der Türe des O.________ war, ka- men die Beschuldigten gemeinsam angerannt. Der Beschuldigte 1 baute sich ca. ein Meter drohend vor dem Geschädigten auf, machte sich breit und verstellte dem Geschädigten den Weg, sodass dieser nicht passieren konnte. Der Beschuldigte 2 stellte sich hinter den Geschädigten und schloss dadurch den Geschädigten zwi- schen sich und dem Beschuldigten 1 ein. Der Beschuldigte 1 verlangte mit den (sinngemässen) Worten «gib, gib» und einer hohlen Hand Geld vom Geschädigten, wobei er zur Verdeutlichung seiner Aufforderung das schwarze Klappmesser des Beschuldigten 2 mit einer Gesamtlänge von ca. 18.5 cm bzw. einer Klingenlänge von ca. 8 cm – welches er zuvor von diesem übernommen hatte – in seiner ande- ren Hand hielt und dieses mit der Klingenspitze gegen den Geschädigten gerichtet immer wieder von links nach rechts schwenkte. Gleichzeitig forderte der Beschul- digte 2 den Geschädigten zusätzlich auch noch zur Geldabgabe auf bzw. drohte 30 diesem mit den Worten, «gib Cash oder ig brätsche di». Weiter sprachen die Be- schuldigten auch miteinander. Im Sinne eines Ablenkungsmanövers steckte der Geschädigte seine Hand in die Jackentasche und tat so, als ob er sein Portemon- naie hervornehmen würde. Dann rannte er unvermittelt los und flüchtete durch die P.________gasse in Richtung Coop Q.________. Die Beschuldigten verfolgten ihn. Der Geschädigte bog auf dem R.________platz nach rechts ab und ging ins K.________, wobei die Beschuldigten nicht hinterherkamen. Die Beschuldigten wa- ren sich bewusst, dass sie mit ihrer zahlenmässigen Überlegenheit und ihrem dro- henden verbalen und nonverbalen Verhalten unter Einsatz des Messers eine Ge- fahr für den Geschädigten darstellten. Sie wollten diese Bedrohungslage bewusst erreichen, um sich Geld des Geschädigten anzueignen, gingen letztendlich jedoch aufgrund des gelungenen Ablenkungsmanövers des Geschädigten leer aus. III. Rechtliche Würdigung 15. Theoretische Ausführungen 15.1 Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der objektive Tatbestand des eigentlichen, schlichten Raubes ist dadurch gekenn- zeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nöti- gungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 140 StGB). Diebstahl liegt vor, wenn der Täter jemandem eine fremde bewegli- che Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrecht- mässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Vollendet ist ein Diebstahl mit der Be- gründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Die Nötigungshandlung besteht entwe- der in der Gewalt gegen eine Person, in der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder im Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Die Drohung kann auch nur konkludent angedeutet werden und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein, wobei der Täter die Drohung nicht ausführen wollen muss; es reicht aus, wenn sie ernst gemeint er- scheint. Die angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein, das heisst ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Wider- standsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Dieb- stahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Ab- 31 sicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140 StGB). 15.2 Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB) Ein Raub ist qualifiziert, wenn der Räuber zum Zweck des Raubes eine Schusswaf- fe oder eine gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung zu Angriff oder Ver- teidigung dient. Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Dies im Gegensatz zum Begriff des gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, bei dem die konkrete Ver- wendung im Einzelfall massgeblich ist (BGE 117 IV 135 E. 1c/bb mit Hinweisen). Dieses Verständnis des Waffenbegriffs entspricht auch demjenigen des Bundesge- setztes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffen u.a. Messer, deren Klingen mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefah- ren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetri- scher Klinge. Ein Küchenmesser wird von dieser Umschreibung nicht erfasst. Ein solches ist zwar einhändig bedienbar, verfügt jedoch nicht über einen automati- schen Auslösemechanismus. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lässt keinen Spielraum für ei- ne weitere Auslegung des Begriffs der Waffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.3). Bst. d derselben Bestimmung be- zeichnet Geräte als Waffe, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, na- mentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Die Aufzählung ist nicht abschliessend («namentlich»). Auch hier wird der Begriff der Waffe alleine aufgrund des Kriteriums der objektiven Zweckbestimmung definiert. Subjektive Momente sind unbeachtlich. Zweckwidriger Gebrauch eines Alltagsge- genstands macht diesen demnach nicht zur Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Eine derartige Auslegung des Begriffs würde der Bestimmung jegliche Kontur nehmen und insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot und Verhältnismässig- keitsprinzip verstossen. Im Hinblick auf Art. 1 StGB ist Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG re- striktiv auszulegen. Ist ein Gerät lediglich geeignet, Menschen zu verletzen, jedoch nicht dazu bestimmt, gilt es somit nicht als Waffe (BGE 129 IV 348 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2010 vom 29. November 2010 E. 2.4). Ob die Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt allein von objektiven Gegebenheiten, nämlich ihrem objektiv gefährlichen Charakter, mithin also davon ab, ob sie bei der in Frage stehenden Verwendungs- art geeignet ist, gefährliche Verletzungen zu bewirken (BGE 113 IV 60 E. 1a mit Hinweisen). Alltagsgegenstände wie Küchenmesser gelten somit nicht als Waffe, da diese bei bestimmungsgemässer Verwendung als Küchenwerkzeug zum Ein- satz gelangen. Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, auch nicht, wenn ein derartiges Messer unbestritten ernsthafte Verletzungen verursachen kann (siehe zum gesam- ten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.2 ff.). Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG wird sodann durch Art. 7 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) präzisiert. Nach Art. 7 Abs. 1 WV 32 gelten Messer als Waffen, wenn sie (Bst. a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, (Bst. b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und (Bst. c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. 15.3 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023, E. 2.2.2). 15.4 Mitttäterschaft Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung an- genommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsa- men Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsa- men Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; wie bereits betont, genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Konkludentes Handeln und Even- tualvorsatz genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweis). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). In Mittäterschaft 33 begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Janu- ar 2022 E. 4.3.6). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hil- feleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Aus- führung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgs- chancen der tatbestandsmässigen Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 2 und 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 2.2.1). 16. Subsumtion 16.1 Vorbemerkung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO vorbehielt, den Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes auch als versuchten einfachen Raub zu wür- digen (pag. 283). Dieser Würdigungsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Beurtei- lung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren. 16.2 Zum versuchten (einfachen) Raub Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz zunächst Folgen- des aus (pag. 355 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem die Beschuldigten dem Geschädigten nachsetzten, der Beschuldigte 1 sich vor diesem aufbau- te, der Beschuldigte 2 sich hinter diesen stellte und sie diesem so den Weg versperrten, indem der Beschuldigte 1 vom Geschädigten mit den Worten «Gib gib» und einer hohlen Hand Geld verlangte und zur Verdeutlichung ein Messer mit der Klingenspitze gegen den Geschädigten richtete und hin- und herschwenkte und indem der Beschuldigte 2 den Geschädigten aufforderte, «Gib Cash oder ig brätsche di», drohten die Beschuldigten dem Geschädigten unmissverständlich eine Gefahr für Leib und Leben an. Die konkludente Androhung eines Messerangriffs bzw. eines «Brätschen» stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar, welche grundsätzlich geeignet ist, ein Op- fer widerstandsunfähig zu machen. Nachdem sich der Geschädigte dank einer Finte aus der Situation befreien konnte, haben die Be- schuldigten kein Diebesgut erbeutet und der Erfolg ist ausgeblieben. Aufgrund des Fehlens eines ob- jektiven Tatbestandsmerkmal liegt kein vollendeter Raub vor. Vorliegend steht jedoch ausser Zweifel, dass die Beschuldigten wissentlich und willentlich sowohl be- züglich der Nötigungshandlung wie auch bezüglich des Diebstahls handelten und dabei Aneignungs- und Bereicherungsabsicht hatten. Das Handlungsziel der Beschuldigten bestand darin, das Geld, welches der Geschädigte auf sich trug, diesem wegzunehmen, sich dieses anzueignen und sich sel- 34 ber damit zu bereichern. Beim Einsatz eines Messers und einer solch unmissverständlichen Drohung muss den Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass diese beim Geschädigten ernsthafte Angst um Leib und Leben auslösen würde, welche ihn dazu bewegen würden, den Diebstahl zu erdulden. Dass die Drohung nicht fruchtete und der Diebstahl nicht gelang, lag einzig am unschreckhaften Verhalten des Geschädigten. Ein «besonnener» Mensch in derselben Situation hätte sich der Drohung wohl ge- beugt und den Diebstahl geduldet. Die Beschuldigten haben demnach alle nach ihrer Vorstellung notwendigen Schritte zur Begehung der Tat vollzogen, womit ein strafbarer Versuch vorliegt. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Vorinstanz vollumfänglich ansch- liessen. Es liegt kein vollendeter Raub, jedoch ein vollendeter Raubversuch vor. 16.3 Zur Frage der Qualifikation Die Vorinstanz führte zur rechtlichen Qualifikation des Messers als Waffe zusam- mengefasst aus, beim mitgeführten Messer handle es sich um ein einwandfrei funktionierendes Klappmesser mit einer Klinge von 8 cm, welches sicherlich nicht mehr als so ungefährlich wie ein Taschenmesser einzustufen sei. Anders als ein Dolch weise es zwar keine spitz zulaufende Klinge auf, hingegen habe die Entfer- nung zum Geschädigten nur etwas mehr als einen Meter betragen, das Messer sei bereits geöffnet gewesen und sei hin und her bewegt worden. Bei dieser konkreten Verwendungsart sei das Messer durchaus geeignet gewesen, dem Geschädigten gefährliche Verletzungen zuzufügen und erfülle somit die Voraussetzung der ge- fährlichen Waffe nach Art. 140 Ziff. 3 [recte: Ziff. 2] StGB (pag. 356, S. 18 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich den Ausführungen der Vorinstanz anschloss (vgl. pag. 484 f.), führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen aus, ein geöffnetes Taschenmesser sei keine gefährliche Waffe, da es nicht auf die Gefährlichkeit, sondern auf die Bestimmung ankomme. Das fragliche Messer sei ein normales Klappmesser, das nur mit beiden Händen geöff- net werden könne, zum Transport zugelassen sei und keine Bewilligung brauche. Das Kriterium der gefährlichen Waffe sei nicht erfüllt (pag. 481). Gleich sah es auch die Verteidigung des Beschuldigten 2, welche zusammengefasst vorbrachte, im Waffengesetz gebe es eine Legaldefinition, wann ein Messer eine Waffe sei. Das fragliche Messer falle nicht darunter, es liege keine Qualifikation vor (pag. 482). Mit Blick auf die in E. III.15.2 hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre- chung kann sich die Kammer den Ausführungen der Verteidigungen anschliessen. Das schwarze Klappmesser des Beschuldigten 2 verfügt zwar über eine Gesamt- länge von ca. 18.5 cm und eine Klingenlänge von ca. 8 cm, womit es die Kriterien von Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c WV erfüllt. Jedoch weist das Klappmesser keinen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus auf, weshalb es an der dritten kumulativen Eigenschaft nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV fehlt. Demnach handelt es sich beim betreffenden Klappmesser nicht um eine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Daran ändert nichts, dass das Klappmesser im Tatzeitpunkt geöffnet und somit faktisch einhändig bedienbar war, zumal Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gemäss Bundesgericht keinen Spielraum für eine weitere Ausle- gung des Waffenbegriffs lässt. Auch eine Subsumtion des Klappmessers unter Bst. d derselben Bestimmung erachtet die Kammer nicht als sachgerecht. Die ge- 35 setzliche Aufzählung ist zwar nicht abschliessend, jedoch ist eine restriktive Ausle- gung des Waffenbegriffs angezeigt. Das Klappmesser ist angesichts seiner Klin- genlänge und der (entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung) durchaus spitz zu- laufenden sowie arretierbaren Klinge freilich geeignet, Menschen ernsthaft zu ver- letzen. Dennoch handelt es sich beim Klappmesser um eine Art Taschenmesser, dessen objektive Zweckbestimmung – anders als bei Schlagringen, Schlagruten, Schlagstöcken, Wurfsternen und Schleudern – nicht in der Verletzung von Men- schen besteht. Dass die Beschuldigten das Messer zweckwidrig zur Drohung ge- braucht haben, macht das Messer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht zu einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass kein qualifizierter Raubversuch vorliegt. Dies ändert indes nichts daran, dass das geöffnete Klappmesser, welches der Beschuldigte 1 ca. ein Meter vor dem Geschädigten hin und her bewegte, ohne Weiteres als (sehr) gefährlicher Gegenstand zu bezeichnen ist, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 16.4 Zur Mitttäterschaft Die Vorinstanz erwog bezüglich Mittäterschaft Folgendes (pag. 356, S. 18 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigten stellten dem Geschädigten gemeinsam nach, nahmen ihn gemeinsam «in die Zan- ge» und bedrohten ihn beide mit einer Gefahr für Leib und Leben. Dabei sprachen sie nicht nur mit dem Geschädigten, sondern auch miteinander, was auf ein koordiniertes Vorgehen deutet. Zudem steht das Messer, mit welchem der Beschuldigte 1 dem Geschädigten konkludent gedroht hat, im Ei- gentum des Beschuldigten 2 und wurde von diesem bei Eintreffen der Polizei versteckt. Auch bezüg- lich des Messers mussten die Beschuldigten sich somit koordinieren. Die beiden Beschuldigten haben somit mindestens konkludent einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen arbeitsteilig ge- meinsam verwirklicht. Sie gelten deshalb vorliegend als Mittäter und haben sich das Handeln des an- deren anzurechnen. Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Nachdem die Beschuldigten dem Geschädigten gemeinsam nachgingen, stellte sich der Beschuldigte 1 vor und der Beschuldigte 2 hinter den Geschädigten. Da- durch nahmen sie ihn, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgedrückt, gemeinsam «in die Zange». Sodann verlangten beide Beschuldigte mit je eigenen Worten Geld vom Geschädigten und drohten diesem einerseits konkludent mit dem geöffneten Klappmesser (Beschuldigter 1) und andererseits verbal (Beschuldigter 2) eine ge- genwärtige Gefahr für Leib und Leben an. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 trugen mit ihrer Präsenz, ihrem Auftreten und Verhalten massge- bend zur Bildung und Aufrechterhaltung der Bedrohungslage bei und unterstützten damit je das Handeln des anderen. Es liegt somit zumindest ein konkludenter Ta- tentschluss vor. Hinzu kommt, dass sie den Geschädigten nach dessen gelunge- nem Ablenkungsmanöver noch gemeinsam verfolgten. In Einklang mit der Vorin- stanz muss zudem auch bezüglich des Messers ein koordiniertes Zusammenwir- ken der Beschuldigten stattgefunden haben, zumal der Beschuldigte 1 im Tatzeit- punkt über das Messer des Beschuldigten 2 verfügte, welches dieser später in ei- 36 nem Blumentopf versteckte, womit es zwischen den Beschuldigten sowohl vor als auch nach der Tat zu einem Handwechsel des Messers gekommen sein muss. Im Ergebnis wirkten die Beschuldigten in massgebender Weise zusammen und sowohl dem Beschuldigten 1 als auch dem Beschuldigten 2 kam eine tragende Rolle zu. Die Beschuldigten handelten demnach in Mitttäterschaft und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen. 16.5 Fazit Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen des versuchten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mitttäterschaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder er- sichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Somit sind die Beschuldigten schuldig zu sprechen des Raubes, versucht und ge- meinsam als Mitttäter begangen am 19. August 2021 nachts in F.________ zum Nachteil des Geschädigten. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 358 f., S. 20 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Strafen dürfen daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, wobei sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 18. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Trotz des Strafmilderungsgrunds des Versuchs sind vorliegend keine ausserge- wöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_953/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Der Strafrahmen reicht somit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Als Straf- art kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. 37 19. Beschuldigter 1 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 13 zu Art. 140 StGB). In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der beim Geschädigten zu erbeutende Deliktsbetrag wohl nicht sehr hoch gewesen wäre (vgl. pag. 359, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ent- sprechend verneinte der Geschädigte anlässlich der Berufungsverhandlung, be- sonders viel Geld auf sich gehabt zu haben (pag. 478 Z. 10 ff.). Es sei vielleicht genug für zwei Bier gewesen (pag. 478 Z. 14 f.). Betreffend das Rechtsgut der per- sönlichen Freiheit ist sodann festzuhalten, dass diese kurzzeitig vollständig aufge- hoben war, zumal der Geschädigte von den Beschuldigten «in die Zange genom- men» und dadurch am Weitergehen gehindert wurde. Zur Art und Weise der Rechtsgutverletzung fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigten die Tat gemeinsam verübten und dem Geschädigten, welcher sich alleine auf dem Nach- hauseweg befand, zahlenmässig überlegen waren. Weiter fällt deutlich strafer- höhend ins Gewicht, dass die Beschuldigten zur Drohung ein Messer einsetzten, welches der Beschuldigte 1 mit der Klingenspitze gegen den Geschädigten richtete und ca. einen Meter vor diesem hin und her bewegte. Wäre das Messer als gefähr- liche Waffe qualifiziert worden, wäre von einer Mindeststrafe von 12 Monaten aus- zugehen, und dies auch schon, wenn das Messer bloss in der Hosentasche mitge- führt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Janu- ar 2010 E. 1.3.2). Vorliegend wurde es jedoch hervorgenommen und verwendet, sodass der Unrechtsgehalt zumindest vergleichbar, ja sogar höher war. Zusätzlich wurde dem Geschädigten vom Beschuldigten 2 verbal Gewalt angedroht. Der Um- stand, dass die Tat nachts ausgeübt wurde, verstärkte die Bedrohlichkeit zusätz- lich. Einerseits war es (abgesehen von der Strassenbeleuchtung) dunkel, anderer- seits befanden sich nebst den Kollegen der Beschuldigten keine Passanten in der Nähe, die dem Geschädigten hätten helfen können. Dieser war somit ganz auf sich selbst gestellt, während die Beschuldigten im Hintergrund über Verstärkung verfüg- ten. Selbst nachdem der Geschädigte entkommen konnte, setzten die Beschuldig- ten ihm zunächst nach und verfolgten ihn ein Stück weit, womit die Bedrohungsla- ge für den Geschädigten andauerte. Der Vorfall hatte für den Geschädigten sodann auch bleibende psychische Konsequenzen, zumal er auch Jahre später noch Angst hat, in der Nacht über den I.________platz zu gehen und sich dies nicht mehr al- leine, sondern nur noch in Begleitung von Kollegen getraut (pag. 477 Z. 38 f. und Z. 42 ff.; pag. 478 Z. 1 ff.). Das Tatverschulden muss damit zu einer deutlich höheren Strafe als zur Mindest- strafe von sechs Monaten führen. Angesichts des weiten Strafrahmens bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden jedoch nach wie vor im unteren Be- reich des Strafrahmens anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 38 19.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten direktvorsätzlich und aus finanziellen und somit egois- tischen Beweggründen. Äussere oder innere Umstände, die es den Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat nicht zu bege- hen, sind keine ersichtlich. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral aus, weshalb es bei einer hypothetischen Strafe von 15 Mona- ten Freiheitsstrafe bleibt. 19.1.3 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Vorliegend konnte der tatbestandsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Dieb- stahl, einzig deshalb nicht eintreten, weil der Geschädigte den Beschuldigten auf- grund eines Ablenkungsmanövers entwischen und anschliessend davonrennen konnte. Das Ausbleiben des Erfolgs hing folglich nicht von den Beschuldigten ab, welche dem Geschädigten zunächst noch nachsetzten und bereits zuvor alles ge- tan hatten, was für die Vollendung des Raubes nötig gewesen wäre. Aufgrund der Nähe des Erfolgs erachtet die Kammer daher nur eine geringe Reduktion der Stra- fe um zwei Monate auf 13 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 19.1.4 Fazit zu den Tatkomponenten Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 19.2 Täterkomponenten 19.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 lässt sich dem Leumundsbericht vom 1. März 2024 entnehmen, dass der Beschul- digte 1 die ersten sechs Lebensjahre in V.________ bei seiner Mutter verbracht habe. Als seine Mutter jedoch eine Haftstrafe angetreten habe, sei er zu seiner Tante gezogen, wo er vier Jahre gelebt habe. Anschliessend sei er in eine Pflege- familie verbracht worden, diese habe er nach ca. fünf Jahren aufgrund verschiede- ner Probleme verlassen müssen. Da seine Mutter zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Gefängnis gewesen sei, sei er wieder zu ihr gezogen. Aufgrund ihrer Drogen- probleme habe er danach erneut weggehen müssen und habe die weiteren Jahre in verschiedenen Institutionen und Pflegefamilien verbracht. Ab und zu sei er in ge- schlossenen psychiatrischen Kliniken und in verschiedenen Gefängnissen gewe- sen. Mit 18 Jahren sei er in eine eigene Wohnung gezogen (pag. 442 f.). Seinen Vater habe er nie gekannt und seine Mutter sei gestorben, als er 15 Jahre alt ge- wesen sei. Er habe einen Halbbruder, mit welchem er Kontakt habe (pag. 443; pag. 298 Z. 15 ff.). Als wichtigste Person nannte der Beschuldigte 1 seine Freundin (pag. 444), welche ihn im Übrigen auch an die Berufungsverhandlung begleitete (vgl. pag. 463). Über einen Schul- bzw. Lehrabschluss verfügt der Beschuldigte 1 nicht (pag. 443). Gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten 1 wurde bei ihm Autismus und eine Form des Asperger-Syndroms diagnostiziert, weshalb er eine IV-Rente erhalte (pag. 444). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte 1 an, temporär zu arbeiten (pag. 465 Z. 40), momentan könne er aber nicht gehen, weil er seinen Ausweis verloren habe (pag. 466 Z. 8 f.). Da er eine 39 hundertprozentige IV-Rente erhalte, habe er gedacht, er dürfe nicht arbeiten. Die IV habe aber gefunden, dass er arbeiten dürfe, deshalb habe er temporär angefangen und möchte auch eine Lehre oder so anfangen (pag. 467 Z. 2 ff.). Bezüglich seine finanziellen Verhältnisse gab der Beschuldigte 1 an, nebst einer hundertprozenti- gen IV-Rente auch Ergänzungsleistungen zu erhalten. Das Geld gehe jedoch an den Sozialdienst und er erhalte wöchentlich CHF 150.00 ausbezahlt (pag. 444). Der Beschuldigte 1 hat mehrere Betreibungen sowie nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 3'907.75 (pag. 448 f.). Der Beschuldigte 1 ist mehrfach vorbestraft. Namentlich wurde er mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Bern vom 21. Februar 2019 wegen mehrfacher Sach- beschädigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfacher Körperverlet- zung und Raubes insbesondere zu einem bedingt zu vollziehenden Freiheitsentzug von 34 Tagen verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil vom 14. Februar 2020 der Ju- gendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, wegen Raubes insbesondere zu ei- nem unbedingt zu vollziehenden Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt, wobei der Strafvollzug zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde. Letztlich erfolgte mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland, vom 5. Mai 2021 eine Verurteilung zu einem bedingt zu vollziehenden Freiheitsentzug von 15 Tagen wegen einfacher Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen oder schutzbe- fohlenen Person (pag. 450 ff.). Insgesamt beträgt der mit diesen Jugendstrafen er- wirkte Freiheitsentzug gut zwei Monate. Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vor- strafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Dop- pelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Dies- bezüglich führte das Bundesgericht im Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 in E. 3.2.3 Folgendes aus: […] Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter welchen Vor- aussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenü- ber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist. Das Sachgericht darf die Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen. Eine derartige Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes und somit das Einzeltat- schuldprinzip unterlaufen. Folglich berücksichtigt die Kammer die teils einschlägigen Vorstrafen strafer- höhend, wobei eine Doppelbestrafung zu vermeiden ist. Hinsichtlich des Umfangs der Straferhöhung fällt vorliegend jedoch ins Gewicht, dass es sich um jugendstraf- rechtliche Sanktionen handelt, bei denen nicht das Verschulden, sondern der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund stehen (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStG; SR. 311.1]), weshalb die Vor- strafen entsprechend tief ausgefallen sind. Aus diesem Grund ist die Höhe der Vor- strafen zu relativieren. Wäre der Beschuldigte 1 nach Erwachsenenstrafrecht beur- teilt worden, wären die Vorstrafen deutlich höher ausgefallen. Die Mehrzahl an De- 40 likten, welche im Jahrestakt begangen wurden, und insbesondere auch die beiden Vorstrafen wegen Raubes lassen durchaus auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten 1 gegenüber Rechtsnormen sowie auf eine gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Deshalb wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten 1 erheblich straferhöhend aus. Demgegenüber fällt die als schwierig zu bezeichnende Kindheit und Jugend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd ins Gewicht. Ebenfalls leicht strafmindernd berücksichtigt die Kammer die Umstände, dass der Beschuldigte 1 an Autismus bzw. einer Form des Asperger-Syndroms leidet und im Tatzeitpunkt erst seit rund einem halben Jahr volljährig war. 19.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat bzw. im Strafverfahren kann nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden, zumal er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst zu spät erschien und anschliessend durch ausfälliges Verhalten auffiel (vgl. pag. 282 f. und pag. 304). Dies wird leicht straferhöhend berücksichtigt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte 1 sich anlässlich der oberin- stanzlichen Parteiverhandlung zwar anständig verhielt, während der oberinstanzli- chen Urteilseröffnung – nach mehrfacher Verwarnung – jedoch des Saals verwie- sen werden musste, da er der Vorsitzenden immer wieder ins Wort fiel (vgl. pag. 486). Der Beschuldigte 1 hat die Tat stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzei- tig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände sind als neutral zu wer- ten. 19.2.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 als neutral zu werten ist. 19.2.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um zwei Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe als ange- messen. 19.3 Konkretes Strafmass sowie Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 360, S. 22 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), ist dem Beschuldigten 1 ein Tag Polizeihaft auf die Strafe anzu- rechnen. 41 19.4 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätz- lich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausge- sprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Ge- samtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teil- bedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst unge- wisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleich- zeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; siehe zum ge- samten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubezie- hen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewich- ten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prü- fung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; 144 IV 277 E. 3.1.1; siehe zum gesam- ten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2). 42 Die Vorinstanz führte bezüglich Strafvollzug aus, nachdem der Beschuldigte 1 in- nerhalb von drei Jahren drei Raubüberfälle sowie weitere Delikte (insbesondere einfache Körperverletzung) begangen habe und sich von den bedingt ausgespro- chenen Strafen nicht habe abschrecken lassen, könne nicht mehr von einer positi- ven Legalprognose ausgegangen werden. Es seien vorliegend keine weiteren Um- stände gegeben, aus welchen sich eine begründete Annahme auf Bewährung er- geben würde. Die Situation des Beschuldigten 1 bleibe unstabil und es sei keine Verbesserung in Sicht. Der Beschuldigte 1 habe die Strafe unbedingt zu vollziehen (pag. 361, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer im Ergebnis ansch- liessen. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 mehrfach und teilweise ein- schlägig vorbestraft. Die Vorstrafen liegen allesamt nicht weit zurück; die vorlie- gend zu beurteilende Tat beging er gar während laufender Probezeit. Zudem fällt auf, dass bezüglich des mit Urteil vom 21. Februar 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs mehrfach auf einen Widerruf verzichtet wurde. Stattdessen wur- den zweimal Verwarnungen ausgesprochen und einmal wurde die Probezeit um sechs Monate verlängert (pag. 451 f.). Es hat sich demnach gezeigt, dass weder die in der Vergangenheit bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzüge bzw. der zu- gunsten einer Massnahme aufgeschobene Freiheitsentzug noch das Aussprechen von Verwarnungen etc. den Beschuldigten 1 davon abschrecken konnten, weiter (einschlägig) zu delinquieren. Sodann wurde der Beschuldigte 1 im Weiteren auch mit einer ambulanten Behandlung sowie mit offenen Unterbringungen sanktioniert (vgl. pag. 450 ff.). Diese Massnahmen trugen augenscheinlich ebenfalls nicht dazu bei, den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Mitt- lerweile hat der Beschuldigte 1 zwar eine Freundin und gab an, temporäre Arbeits- einsätze zu absolvieren, wobei dies im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf- grund seines verlorenen Ausweises angeblich nicht mehr möglich war (vgl. E. IV.19.2.1 hiervor). Der Beschuldigte 1 verfügt somit auch rund zweieinhalb Jahre nach der vorliegend zu beurteilenden Tat über keine gefestigte Tagesstruktur. Die- se unklaren persönlichen Verhältnisse trüben seine Legalprognose zusätzlich. Gestützt auf die (einschlägigen) Vorstrafen, die erfolglosen Massnahmen sowie die nahezu unveränderte Lebenssituation des Beschuldigten 1 ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass selbst ein teilbedingter Strafvollzug nicht aus- reicht, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer Straftaten abzuschre- cken. Angesichts der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten 1 demnach eine Schlechtprognose zu stellen, womit sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fallen. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist folglich zu vollziehen. 19.5 Widerruf Für die theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 361, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 wurde am 5. Mai 2021 von der Jugendanwaltschaft, Dienststel- le Bern-Mittelland, wegen einfacher Körperverletzung, begangen an einer wehrlo- 43 sen oder schutzbefohlenen Person, zu einem bedingt zu vollziehenden Freiheits- entzug von 15 Tagen bei einer Probezeit von 18 Monaten verurteilt (pag. 453). Der vorliegend zu beurteilende Raub vom 19. August 2021 wurde demnach während laufender Probezeit begangen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 362, S. 24 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), beging der Beschuldigte 1 innerhalb von rund drei Jahren drei Raubüberfälle. Trotz zahlreicher Verwarnungen, mehrfachem Verzicht auf Widerruf und Verlängerung der Probezeit hat sich der Beschuldigte 1 nicht vom weiteren De- linquieren abhalten lassen. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten 1 ei- ne negative Legalprognose gestellt werden (vgl. auch E. IV.19.4 hiervor). Dies führt dazu, dass der mit Urteil vom 5. Mai 2021 gewährte bedingte Vollzug für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen zu widerrufen ist. Sind – wie vorliegend – die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 für den Raubversuch vom 19. August 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und 20 Tagen. Die zu widerrufene Strafe von 15 Tagen berücksichtigte sie im Umfang von 10 Tagen asperierend, womit eine Gesamtstrafe von 15 Monaten resultierte (pag. 362, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist, wie be- reits ausgeführt, an das Verschlechterungsverbot gebunden. Da sie die Einsatz- strafe für die vorliegend zu beurteilende Tat auf 15 Monate festlegte (E. IV.19.3), darf die Asperation der zu widerrufenen Strafe nicht zu einer Erhöhung des Straf- masses führen. Die zu widerrufene Strafe wird deshalb faktisch im Umfang von null Tagen asperierend berücksichtigt. Es bleibt somit bei den 15 Monaten Frei- heitsstrafen. 20. Beschuldigter 2 20.1 Tatkomponenten / Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs Hinsichtlich Tatkomponenten und Berücksichtigung des Versuchs kann auf die Ausführungen in E. IV.19.1 hiervor verwiesen werden, welche für den Beschuldig- ten 2 ebenso Geltung haben wie für den Beschuldigten 1. Demnach resultiert für das Tatverschulden des Beschuldigten 2 ebenfalls eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe. 20.2 Täterkomponenten 20.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte 2 ist in W.________ bei seiner Mutter (pag. 67) resp. seiner Fa- milie (pag. 72 Z. 20) aufgewachsen, wobei er zeitweise in verschiedenen Heimen und Wohngruppen lebte. Aktuell wohnt er in einer Wohngemeinschaft mit einer gu- ten Freundin und pflegt regelmässigen Kontakt zu seinem Vater sowie ab und zu zu seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern (pag. 455). Derzeit absolviert er eine Lehre als Restaurationsfachmachmann (pag. 470 Z. 22) und verdient monatlich CHF 570.00 netto (pag. 457). Dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten 2 vom 28. Februar 2024 lassen sich mehrere Betreibungen sowie nicht getilgte Ver- 44 lustscheine im Gesamtbetrag von CHF 9'553.65 entnehmen (pag. 439 ff.). Der Be- schuldigte 2 ist nicht vorbestraft (vgl. pag. 458). Diese Umstände wirken sich grundsätzlich neutral aus, wobei die Kammer die ebenfalls als eher schwierig zu bezeichnende Jugend des Beschuldigten 2 margi- nal strafmindernd berücksichtigt. 20.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf. Sodann zeigte der Beschuldigte 2 während des Verfahrens keine Einsicht oder Reue. Entsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten neutral aus. 20.2.3 Strafempfindlichkeit Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 20.2.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten marginal (um weniger als einen Mo- nat) strafmindernd aus, wobei das genaue Ausmass der Minderung aufgrund des Verschlechterungsverbots offengelassen werden kann (vgl. E. IV.20.3 hiernach). 20.3 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Polizei- haft Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 13 Monaten Freiheits- strafe als angemessen, wobei diese aufgrund der eher schwierigen Jugend des Beschuldigten 2 marginal zu reduzieren wäre. In Beachtung des Verschlechte- rungsverbots resultiert indes ohnehin eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 363, S. 25 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), ist dem Beschuldigten 2 ein Tag Polizeihaft auf die Strafe anzu- rechnen. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 11'620.00. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der 45 Verurteilung der Beschuldigten haben diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig, ausmachend CHF 5'810.00, zu tragen. 21.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgesetzt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Vorliegend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere die Verurtei- lung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie die Verur- teilung des Beschuldigten 2 zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchten Raubes, qualifiziert und gemeinsam begangen. Die Beschuldigten beantragten demgegenüber Freisprüche von diesem Vorwurf. Zumal der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und der Beschuldigte 2 zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Raubes, versucht und gemeinsam begangen, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwalt- schaft – trotz betreffend Qualifikation abweichender, keine Kostenausscheidung rechtfertigender rechtlicher Würdigung – als obsiegend. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 je hälftig, ausmachend je CHF 2'000.00, den Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 22. Entschädigungen 22.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigten Personen bei einer Ver- urteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet sind, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rück- zahlungspflicht an den Kanton vor. 22.2 Erste Instanz 22.2.1 Beschuldigter 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Fürsprecher B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 24. November 2022 (pag. 270 f.) auf insgesamt CHF 8'085.90 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz mit CHF 8'085.90. 46 Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürspre- cher B.________ auf das volle Honorar verzichtet hat. 22.2.2 Beschuldigter 2 Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldig- ten 2, Rechtsanwalt D.________, gemäss eingereichter Honorarnote vom 23. No- vember 2022 (pag. 267 ff.) auf CHF 7'923.50 fest. Auch dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor erster Instanz mit CHF 7'923.50. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'777.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 22.3 Obere Instanz 22.3.1 Beschuldigter 1 Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 25. März 2024 geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden (pag. 490 f.) erscheint der Kammer als ange- messen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 3'776.25. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 22. März 2024 eine Entschädigung von total CHF 4'003.05 geltend (pag. 493 ff.). Die Kam- mer erachtet diesen Betrag als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'003.05. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47 VI. Verfügungen 23. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung betreffend Einziehung des beschlagnahmten Klapp- messers des Beschuldigten 2 zur Vernichtung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 24. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten 24.1 Beschuldigter 1 Die vom Beschuldigten 1 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgeset- zes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizie- rung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 24.2 Beschuldigter 2 Das vom Beschuldigten 2 erstellte DNA-Profil (PCN ________ und ________) so- wie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 48 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. November 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig er- klärt wurde der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis 1. am 18. September 2021, 20:20 Uhr, auf der Strecke Thun - Bern; 2. am 27. Oktober 2021, 20:57 Uhr, auf der Strecke Thun - Bern; und in Anwendung der Artikel 103, 106 StGB 57 Abs. 3 PBG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt des Raubes, versucht und gemeinsam begangen mit C.________ am 19. August 2021 in F.________, zum Nachteil von E.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Mai 2021 für einen Freiheitsentzug von 15 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben. IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB 49 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 5'810.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 4'000.00), ausmachend CHF 2'000.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 Reisezuschlag CHF 262.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 645.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’507.80 CHF 578.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’085.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 8'085.90. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'085.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf das volle Honorar verzichtet hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 47.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’247.40 CHF 96.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’343.45 50 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’250.50 CHF 182.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’432.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'776.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'776.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 30. November 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 5. März 2022 in Thun, zum Nachteil von G.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; 2. das beschlagnahmte Klappmesser «VIRGINIA» schwarz zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 StGB). II. C.________ wird schuldig erklärt des Raubes, versucht und gemeinsam begangen mit A.________ am 19. August 2021 in F.________, zum Nachteil von E.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 48a, 51, 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 51 Die Polizeihaft von einem Tag wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 5'810.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von total CHF 4'000.00), ausmachend CHF 2'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.00 200.00 CHF 6’600.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 382.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’357.00 CHF 566.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’923.50 volles Honorar CHF 8’250.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 382.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’007.00 CHF 693.55 Total CHF 9’700.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’777.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 7'923.50. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'923.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'777.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 515.00 CHF 39.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 554.65 52 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’190.00 CHF 258.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’448.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'003.05. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'003.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz). 2. Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________ und ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetz- lichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde [auszugsweise betreffend A.________]) 53 Bern, 26. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. August 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Mühlethaler Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54