22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 bestimmt. Weiter hat der Gesuchsteller die Auslagen von CHF 20.00 zu tragen, die durch die Publikation des vorliegenden Beschlusses anfallen. Die vom Gesuchsteller in diesem Verfahren zu tragenden Kosten belaufen sich demnach auf CHF 620.00. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 StPO).