, Basel 2023, N 51 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 54a zu Art. 410 StPO). Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO offensichtlich unbegründet und erweist sich das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. III. Kosten und Entschädigungen