Die beiden undatierten Texte «Begleitschreiben zu Revisionsgesuch» und «Neu- Ausrichtung des Lebens! » enthalten lediglich allgemeine Ausführungen zur Lebensphilosophie des Gesuchstellers sowie seiner Meinung zur Justiz. Blosse Meinungsäusserungen oder andere Rechtsauffassungen begründen jedoch keinen Revisionsgrund. Nach dem Konzept der Revision soll damit der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt korrigiert werden können, nicht jedoch die rechtliche Würdigung (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 51 zu Art.