7 suchstellers geht bereits aus dem bekannten Videoausschnitt sowie dem Anzeigerapport hervor, weshalb es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesen Einwand im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Im Revisionsverfahren ist es hierfür zu spät. Auch die weiteren, vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen stellen offensichtlich keine neuen und erheblichen Tatsachen resp. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar.