Akten BM 21 16632, nicht paginiert). Die unpräzise Zeitangabe im Strafbefehl von «ca. 16:50 Uhr» führte demnach nicht dazu, dass der Gesuchsteller die Vorwürfe nicht einordnen und sich im ordentlichen Verfahren nicht angemessen verteidigen konnte. Die zahlreichen und erfolglosen Versuche des Gesuchstellers, seine verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Mai 2021 für gültig erklären zu lassen resp. die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen, zeigen vielmehr auf, dass der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Revisionsgesuch bezweckt, seine Versäumnisse aus dem ordentlichen Verfahren wettzumachen.