Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre es dem Gesuchsteller zudem ohne weiteres möglich gewesen, seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, zumal er sich jederzeit im Klaren darüber war, welcher Vorfall ihm mit Strafbefehl vom 31. Mai 2021 vorgeworfen wird. So machte er u.a. mit Schreiben vom 13. September 2021 an die Staatsanwaltschaft geltend, bei der Anhaltung durch die Polizei schwer verletzt worden zu sein, und verlangte die Bilder der Überwachungskamera bzw. das Videomaterial der Helm- oder Bodycams für die Zeit zwischen 14:30 bis 17:00 Uhr (Akten BM 21 16632, nicht paginiert;