Der Umstand, dass der Gesuchsteller um 16:50 Uhr nicht (mehr) auf dem C.________-Platz zu sehen ist, steht somit nicht im Widerspruch zum Strafbefehl vom 31. Mai 2021. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre es dem Gesuchsteller zudem ohne weiteres möglich gewesen, seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, zumal er sich jederzeit im Klaren darüber war, welcher Vorfall ihm mit Strafbefehl vom 31. Mai 2021 vorgeworfen wird.