neu. Die Zeitangabe im Strafbefehl ist insofern zwar unpräzise. Aus den bereits genannten Beweismitteln geht jedoch hervor, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt bereits um 14:58 Uhr begann und den Transport zur Polizeiwache sowie den dortigen Aufenthalt mitumfasst. Damit übereinstimmend wurde im Strafbefehl vom 31. Mai 2021 nicht nur der C.________-Platz, sondern auch die Polizeiwache D.________-Platz als Tatort vermerkt. Der Umstand, dass der Gesuchsteller um 16:50 Uhr nicht (mehr) auf dem C.________-Platz zu sehen ist, steht somit nicht im Widerspruch zum Strafbefehl vom 31. Mai 2021.