Das vollständige und nach Ausfällung des Strafbefehls zu den Akten genommene Video zeigt einzig, dass der Gesuchsteller rund um die Zeitmarke «16:50 Uhr» nicht (mehr) auf dem C.________-Platz zu sehen ist. Diese Tatsache geht jedoch bereits aus den im Zeitpunkt des Strafbefehls vorhandenen Beweismitteln hervor und ist somit nicht