a StPO, die der Staatsanwaltschaft bei Ausfällung des Strafbefehls nicht bekannt gewesen wären. Der einzige Ausschnitt, auf dem der Gesuchsteller im erwähnten Videomaterial zu erkennen ist, wurde der Staatsanwaltschaft bereits am 26. Mai 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 27. Mai 2021) zugestellt und befindet sich in den Verfahrensakten BM 21 16632 (pag. 50). Dabei handelt es sich um eine Sequenz von 3:41 Minuten, die zeigt, wie der Gesuchsteller und seine Begleitperson sich ohne Maske auf dem C.________-Platz aufhalten und von der Kantonspolizei angehalten werden.