Das Video deckt die Situation auf dem C.________-Platz während des ganzen Nachmittags des 19. Dezember 2020 ab. Rund um die Zeitmarke 16:50 Uhr ist der Gesuchsteller auf dem Video nicht zu erkennen. Das Video zeigt jedoch keine erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO, die der Staatsanwaltschaft bei Ausfällung des Strafbefehls nicht bekannt gewesen wären.