21. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen sowie das von ihm genannte Video stellen aus mehreren Gründen offensichtlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar: Es trifft zwar zu, dass das vom Gesuchsteller angesprochene Videomaterial erst am 22. Februar 2023 – mithin erst nach Eröffnung des Strafbefehls – bei der Kantonspolizei erhältlich gemacht und zu den Akten genommen wurde. Das Video deckt die Situation auf dem C.________-Platz während des ganzen Nachmittags des 19. Dezember 2020 ab.